Der Bundesfinanzhof ist bei einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs und bei von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang gebunden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil in BFHE 232, 15 entschieden, dass es sich bei der Übertragung der Aktien um eine im Inland zu besteuernde Sachausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt. Das Finanzgericht hatte nach dem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesfinanzhofs im zweiten Rechtsgang zu klären, ob die Übertragung der Aktien zu Lasten des Gewinns von der übertragenden Aktiengesellschaft erfolgte oder als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist. Sollte eine Rückzahlung der Einlage außerhalb der Herabsetzung des Nennkapitals vorliegen, sei die Zuteilung der Aktien über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus nicht steuerbar.
An diese Rechtsauffassung ist der für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang zuständig gewordene VIII. Senat des Bundesfinanzhofs gebunden1. Diese Bindungswirkung besteht trotz der vom Bundesministerium der Finanzen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil des I. Senats in BFHE 232, 15. Diese sind im zweiten Rechtsgang nicht entscheidungserheblich. Die Bindung an den Zurückverweisungsbeschluss eines anderen BFH-Senats dient dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII R 73/13










