Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Steuerrecht » Einkommensteuer » Einkommensteuer (Betrieb) » Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens

Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens

…drucken   
13. Mai 2009 | Einkommensteuer (Betrieb)

Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage ist, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – X R 32/05

 

alt=Ihre Frage an den Anwalt im Steuerrecht:

Kompetent, einfach und schnell - die anwaltliche eMail-Beratung im Steuerrecht!

 

Ihre Frage zum Steuerrecht - Bitte schildern Sie den Sachverhalt:
Name:
eMail:
 

Ihre Anfrage wird automatisch an unsere kooperierenden Rechtsanwälte weitergeleitet. Von dort wird Ihnen auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung die anfallende Gebühr mitgeteilt. Sollte Ihnen das Angebot nicht zusagen, müssen Sie selbstverständlich auch nichts bezahlen!

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema:
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Steuerrecht | Einkommensteuer | Einkommensteuer (Betrieb)

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Unternehmen & Personal

 

 

Steuersoftware

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: verdeckte einlage firmenwert • firmenwert, gmbh, verdeckte einlage • verdeckte einlage und firmenwert • verdeckte einlage geschäftswert • verdeckte einlage know how • depotkonto einzelunternehmen • firmenwert verdeckte einlage • abschreibung firmenwert bei verdeckten einlage • verdeckte einlage firmenwert i • firmenwert verdeckte einlage gmbh •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang