Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten stellen im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) dar1.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist weder aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols noch infolge einer (Rechts-)Pflicht zur Bezahlung bestimmter Kosten eines bereits eingeleiteten Zivilprozesses zu bejahen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das Ereignis, das die Führung eines Zivilprozesses adäquat verursacht, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran wird es bei einem Zivilprozess im Allgemeinen fehlen. Dies entsprach und entspricht der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs.

Vorliegend hatte der Kläger den Zivilprozess vor dem LG eingeleitet, um aus seinen in spekulativer Absicht erworbenen Ansprüchen nach dem VermG eine höhere Entschädigungszahlung zu erhalten als ihm bisher von der BvS zugestanden worden war. Eine solche Vorgehensweise ist nicht „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG.

Die vom Bundesfinanzhof benannten Ausnahmefallgruppen, in denen Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Der vom Kläger eingeleitete Zivilprozess berührte weder einen für ihn existenziell wichtigen Bereich noch den Kernbereich menschlichen Lebens. Diese Voraussetzungen hat der VI. Bundesfinanzhof selbst in einem Fall verneint, in dem sich die zur Alleinerbin eingesetzte Tochter der Erblasserin gegen die Anfechtung der entsprechenden letztwilligen Verfügung durch einen Dritten zur Wehr gesetzt hatte2.

Danach kann der Bundesfinanzhof offen lassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits auf der Grundlage der zwischenzeitlich großzügigeren Auffassung des Bundesfinanzhofs vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen gewesen wären.

Der Kläger macht lediglich Kosten für ein Privatgutachten geltend; ferner solche Reisekosten, die nicht aus Anlass von Gerichtsterminen entstanden sind und deren Zusammenhang zum Zivilprozess teilweise nicht dargelegt wurde. Derartige „mittelbare“ Kosten sind mit einem Zivilprozess aber nicht zwingend verbunden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2015 – X R 34/12

  1. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]