Der Bundesfinanzhof prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem Finanzgericht bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind.
Er ist an die Würdigung des Finanzgerichts gebunden, wenn diese möglich war und das Finanzgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat1. Ob auch ein anderes Ergebnis der Würdigung vertretbar gewesen wäre, ist nicht entscheidend2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2015 – V R 3/15










