Wie jedes Jahr ändert sich auch 2016 wieder einiges im Steuerrecht. Hier ein Überblick:

- Änderungen im Bereich der Einkommensteuer:
- Der Grundfreibetrag wird von aktuell 8.472 € auf 8.8652 € angehoben.
- Der Kinderfreibetrag erhöht sich
- für ein Elternteil von aktuell 2.256 € auf 2.304 € und
- für ein Elternpaar von aktuell 4.512 € auf 4.608 €.
- Beim Einkommensteuertarif verschieben sich die Tarifeckwerte zum teilweisen Ausgleich der „kalten Progression“ um 1,5f%.
- Im Bereich der steuerlichen Familienförderung
- erhöht sich das Kindergeld monatlich je Kind um sagenhafte 2 €;
- erhöht sich der Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016 um 20 € auf 160 € monatlich.
- Änderung bei den Buchführungspflichten: Die Grenzbeträge, ab denen eine Buchführungspflicht besteht, werden sowohl im Handelsgesetzbuch wie auch in der Abgabenordnung angehoben. Ab 2016 liegen die Schwellenwerte nunmehr
- für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr bei 600.000 € (bislang 500.000 €) und
- für Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr bei 60.000 € (bislang 50.000 €).
- Im Bereich der Lohnsteuer
- gilt ab 2016 für Beschäftigte in der Gleitzone – also für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoentgelt zwischne 450,01 € und 850,00 € – ein neuer Gleitzonenfaktor von 0,7547;
- steigen die Sachbezugswerte für Verpflegung von 229 € auf 236 € (davon entfallen auf das Frühstück 50 €, auf Mittagessen und Abendessen jeweils 93 €); die Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete bleiben demgegenüber unverändert.
- Änderungen bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand:Mit Wirkung ab 2016 wird die umsatzsteuerlicherUnternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts – etwa von Städte, Gemeinden, Landkreisen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Zweckverbänden – an die verbindlichen Vorgaben des europäischen Unionsrechts und die dazu ergangenen Rechtsprechung angepasst. Bisher war die öffentliche Hand nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Im neuen § 2b UStG werden nun die hoheitlichen Tätigkeiten explizit aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Neuregelung wird allerdings mit einer fünfjährigen Übergangsregelung eingeführt; für die nächsten fünf Jahre kann die jeweilige öffentlich-rechltiche Körperschaft noch zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren, wenn sie dies für günstiger hält. Erst ab 2021 ist das neue Recht dann in jedem Fall zwingend anzuwenden.











