Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und die Einholung eines Sachverständigengutachtens

Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und die Einholung eines Sachverständigengutachtens

Während das Finanzgericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. § 404 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen1.

Vor diesem Hintergrund war in dem hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Streitfall die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises im Streitfall frei von Ermessensfehlern. Das Finanzgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Begründung darauf gestützt, dass vor der Vermietung an die Tochter der Kläger eine Vermietung an fremde Dritte zu marktüblichen Bedingungen stattgefunden hatte. Dieser vom Finanzgericht herangezogene entscheidungserhebliche Umstand war in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgericht, das die Miethöhe des vorangegangenen Mietverhältnisses als Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen hat2, war der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens daher nicht ermessensfehlerhaft.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2016 – IX B 46/16

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschlüsse vom 07.01.2015 – I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, unter II. 2.a; und vom 01.03.2016 – V B 44/15, BFH/NV 2016, 934, unter 2.c aa[]
  2. vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BFH, Beschluss vom 19.09.2008 – IX B 102/08[]