Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen.
Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisanträgen aber nicht1. Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise zudem nur dann verletzt, wenn das Urteil des Finanzgericht auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann2.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hat das Finanzgericht es unterlassen, den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angebotenen und in der Anlage zum Protokoll aufgeführten Beweisangeboten hinsichtlich der Erkrankung des Klägers und den damit zusammenhängenden Folgen für die Vermietung seiner Immobilie nachzukommen. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt darin jedoch nicht. Denn das Finanzgericht hat die Entscheidung des Finanzamtes auf der Grundlage von § 102 FGO nur auf etwaige Ermessensfehler hin überprüft. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler dahingehend, dass das Finanzamt nicht alle für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in seine Willensbildung einbezogen hat, hat das Finanzgericht nicht gesehen. Dabei hat das Finanzgericht in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, dass für die gerichtliche Kontrolle die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen ist3. Da es aus Sicht des Finanzgericht nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ankam, waren die Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das Finanzgericht nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend4. Soweit die Kläger zudem vorbringen, eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass der Kläger erlassbedürftig sei, betrifft ihr Vorbringen im Kern die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzamt und das Finanzgericht und damit tatsächliche und rechtliche Fehler der angefochtenen Ausgangsentscheidungen. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juli 2015 – IX B 38/15
- vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.2012 – IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, m.w.N.[↩]
- vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 96[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2014 – IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, unter II. 3.b[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 26.02.2015 – III B 124/14, BFH/NV 2015, 837, unter III. 1.b[↩]











