Bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen des Finanzgerichts ist der Urteilstenor wegen einer „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ zu berichtigen.
Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die zu berichtigende Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des § 105 Abs. 2 FGO betreffen, so auch die Urteilsformel1.
Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren.
Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen -wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus2. Solche Unrichtigkeiten eines finanzgerichtlichen Urteils können nicht durch Beschwerde, sondern nur durch Revision gegen das Urteil geltend gemacht werden.
Im Streitfall steht die Urteilsformel im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Die Entscheidungsgründe enthalten ausschließlich Erwägungen zur Vorsteuerberichtigung und stimmen insoweit mit dem Sachvortrag des Klägers in dessen Schriftsätzen überein. Darüber hinaus geht das Finanzgericht im unstreitigen Tatbestand -wie auch im Klageschriftsatz vorgetragen- davon aus, dass der Kläger u.a. im Streitjahr umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt habe und führt insoweit aus: „Der Kläger erzielt u.a. in den Jahren 2002, 2006 und 2007 aus der Tätigkeit als Maler sowie als Honorardozent umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit.“ Tatbestand und Entscheidungsgründe bringen hinreichend zum Ausdruck, dass für das Streitjahr Umsatzsteuer festgesetzt werden sollte. Die Urteilsformel weicht hiervon ab und steht damit erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Finanzgericht. Die von ihm vorgenommene Berichtigung führt daher zu einer Übereinstimmung des erkennbar gewollten Tenors mit den abgefassten Urteilsgründen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. August 2015 – V B 26/15
- BFH, Beschlüsse vom 15.05.2006 – VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678, Rz 7; und vom 09.07.1997 – V B 6/97, BFH/NV 1998, 46, Rz 8, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 31.08.2012 – IX B 86/12, BFH/NV 2012, 1994, Rz 3, m.w.N.; und vom 28.11.2011 – III B 96/09, BFH/NV 2012, 742, Rz 6, m.w.N.[↩]









