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Lebenspartnerschaft in der Erbschaftsteuer

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26. September 2005 | Verbrauchssteuern

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln erbschaftsteuerlich nicht Ehegatten gleichzustellen.

Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I unter anderem für den Erwerb durch den Ehegatten. Gemäß § 16 ErbStG bleibt bei einer Erbschaft der Erwerb des Ehegatten in Höhe von 307.000 ? steuerfrei. Neben diesem Freibetrag nach wird nach § 17 ErbStG dem überlebenden Ehegatten noch ein weiterer besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 ? gewährt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelungen komme diese erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen nur Ehegatten, nicht aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zugute. Die Bedeutung der Worte „Ehe“ bzw. „Ehegatten“ sei, so das Finanzgericht Köln, eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Umgangssprachliches und juristisches Wortverständnis stimmten darin überein, dass mit „Ehegatten“ nur die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint sind.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes sei keine Ehe (vgl. BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313, BGBl I 2002, 3197). Der Begriff „Ehe“ oder „Ehegatten“ werde vom Lebenspartnerschaftsgesetz auch nicht verwendet. Stattdessen werde vom „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ gesprochen. Die Regelungen der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG können auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder analogen Anwendung auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt werden. Jede verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung eines Gesetzes finde ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut der Regelung und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Habe der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfe der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (BVerfG-Beschluss vom 3. April 1990 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1990, 1593).

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.06.2005 – 09 K 1041/03

 

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