Erstattungsberechtigt i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist.
Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern
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Erstattungsberechtigt i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist.
Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern
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Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden
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Bei Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) – wie den Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) – tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung erst dann ein, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer
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Dem EuGH, Urteil „Reemtsma“ ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein unionsrechtliches Gebot zu entnehmen, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine
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Die Aufrechnung des Finanzamts mit einem Haftungsanspruch nach § 74 AO gegen einen Umsatzsteuererstattungsanspruch ist mangels Gleichartigkeit der Forderungen unzulässig.
Gemäß § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen
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Gemäß § 37 Abs. 2 AO kann ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Steuern geltend gemacht werden, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Ist eine durch Bescheid festgesetzte Steuer nach materiellem Recht „ohne rechtlichen Grund“ gezahlt worden, so
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Umsatzsteuererstattungen führen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu tarifbegünstigten Einkünften.
In dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit betreibt der Kläger einen Spielsalon. Er gab in seiner Erklärung zur Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von
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