Bei Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) – wie den Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) – tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung erst dann ein, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.

Bei einer auf Steuervergütung gerichteten Umsatzsteuervoranmeldung ist dies erst dann der Fall, wenn das Finanzamt nach § 168 Satz 2 AO der Anmeldung zustimmt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2017 – 1 StR 625/16
- BGH, Beschluss vom 06.04.2016 – 1 StR 431/15, NStZ-RR 2016, 172 Rn. 11[↩]