Die Satzung eines Arbeitgeberverbands kann auch eine Mitgliedsform vorsehen, die die Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (OT-Mitgliedschaft). Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die eine klare Trennung der beiden Formen der Mitgliedschaft regelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf
LesenSchlagwort: Wirtschaftsverband
Die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand eines Sparkassenverbandes
Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das BFH,
LesenOT-Mitgliedschaft im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft
Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch in seiner Satzung einen gesondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge
LesenUnlauterer Wettbewerb – und die Klagebefugnis eines Verbandes
Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im
LesenOT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband – und die Anforderungen an die Verbandssatzung
ür die Entscheidung über die ausreichende Trennung der Bereiche von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Unternehmen in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ist ausschließlich die Satzung selbst heranzuziehen, nicht dagegen „unterrangiges Vereinsrecht“, zB eine Geschäftsordnung. Sieht die Satzung die Besetzung tarifpolitischer Gremien (zB Tarifkommission) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Vorstand, Mitgliederversammlung) vor, dürfen
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