Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz einer erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist1.
Dass der Täter planmäßig und zielgerichtet vorgegangen sei, indem er Drohungen oder Einschüchterungen genutzt habe, um zu seinem Ziel zu gelangen, stellt sich insoweit lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, von der Zeugin Geld zu erlangen; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen2.
Auch der Umstand, der Täter habe warten können, um sein „leichtes“ Opfer zu finden, ist ohne nähere Mitteilung der konkreten Tatumstände für die Frage der Steuerungsfähigkeit ohne Aussagekraft.
Im Übrigen lässt der Umstand, dass ein Täter einen bestimmt gefassten Tatentschluss zurückstellt, allenfalls einen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, dass die Steuerungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig aufgehoben war. Dass das Hemmungsvermögen zum Zeitpunkt der späteren Tatbegehung nicht erheblich eingeschränkt war, lässt sich daraus, insbesondere mit Blick auf einen Täter, der – ohne dass zwischenzeitlich komplexe gedankliche oder motivatorische Anpassungsleistungen erforderlich geworden wären – lediglich auf einen günstigen Zeitpunkt zur Tatbegehung (etwa bis zum Erscheinen des ins Auge gefassten Tatopfers) wartet, nicht entnehmen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 226/15










