Über die Bestellung des Pflichtverteidigers entscheidet zwar gemäß § 141 Abs. 4 StPO der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach § 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO bestellt der Vorsitzende dabei jedoch den Verteidiger, den der Betroffene auswählt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht1.
Entgegen der alten Rechtslage setzt die Bestellung des vom Betroffenen bezeichneten Verteidigers nicht mehr voraus, dass der Betroffene bei seinem Vorschlag einen ortsansässigen Rechtsanwalt bezeichnet hat. Vielmehr ist auch der auswärtige Rechtsanwalt stets zu bestellen.
Ausnahmsweise kann von dieser Bestellung abgesehen und einem anderen Rechtsanwalt der Vorzug gegeben werden, wenn der Bestellung des Wunschverteidigers gewichtige Gründe entgegenstehen. Ein solcher ausnahmsweise anzunehmender Gesichtspunkt kann in der Ortsferne eines Wunschverteidigers liegen, wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deshalb die prozessordnungsgemäße Durchführung eines Verfahrens leiden könnte. Bereits dies ist aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar erfolgt die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 463 Abs. 8 Satz 2 StPO für jedes weitere Verfahren solange sie nicht aufgehoben wird. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 463 StPO in der Regel auf einen oder einige wenige Termine im Jahr beschränkt und deshalb mit den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung eines Erkenntnisverfahrens im Strafprozess in keinster Weise vergleichbar ist. Eine Ortsferne wird daher in Vollzugssachen nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellen können.
Darüber hinaus dürfte angesichts der Entfernung zwischen Rostock und Potsdam von wenig mehr als 200 Entfernungskilometern schon nicht von einer „Ortsferne“ als wichtigem Grund auszugehen sein2.
Es kann daher dahinstehen, ob es angesichts der nur geringen Entfernung auf das Vorliegen oder die Intensität eines – im vorliegenden Fall unzweifelhaft vorliegenden – Vertrauensverhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Wunschverteidiger überhaupt ankommt. Es hätte in jedem Fall Vorrang vor dem Gesichtspunkt örtlicher Nähe.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 29. September 2015 – 20 Ws 260/15










