Die Straferwartung kann im Allgemeinen allein die Fluchtgefahr nicht begründen.
Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.
Je höher die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist aber auf weitere Umstände zu legen1.
Im Übrigen müssen die die Fluchtgefahr begründenden Tatsachen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen; insoweit genügt vielmehr derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts2.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2016 – – 1 Ws 700/15










