Das Mordmerkmal „zur Ermöglichung einer anderen Tat“ kann auch in Form eines tateinheitlich begangenen Schwangerschaftsabbruchs erfüllt werden.
Dies war im letzten Jahr so bereits vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs so entschieden worden1.
Dagegen hatte der 2. Strafsenat – wie er jetzt schreibt „in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Divergenz“ und auch abweichend von der Kommentarmeinung seines Vorsitzenden2 – abweichend entschieden3.
Nunmehr schließt sich jedoch auch der 2. Strafsenat insoweit der Ansicht des 4. Strafsenats an und hält an seiner abweichenden Ansicht nicht weiter fest.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 2 StR 275/15










