Beteiligt sich ein Steuerbareter an der Steuerhinterziehung seines Mandanten, sind im Rahmen der Strafzumessungserwägungen auch die ihm als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick zu nehmen1.
Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen2.
Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16










