Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 3 Satz 2 GG können einem behinderten Sicherungsverwahrten arbeitstherapeutische Maßnahmen nicht generell mit der allgemeinen Begründung verweigert werden, behindertengerechte Räumlichkeiten stünden nicht zur Verfügung; es bedarf insoweit einer Abwägung im Einzelfall. Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen allein aus Kostengründen wird dem grundrechtlichen Schutz nicht gerecht.
Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB nicht nur die Legalprognose zu prüfen, sondern auch, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird und ob es einer Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB unter Angabe der konkret anzubietenden Maßnahmen zur künftigen Einhaltung dieses Betreuungsgebotes bedarf. Es ist also bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kritisch zu prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbietet, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB1. Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist2.
Im vorliegenden Fall hat die Strafvollstreckungskammer insoweit festgestellt, dass das Angebot der Justizvollzugsanstalt an psychiatrischer, psycho- und sozialtherapeutischer Behandlung den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht. Der Untergebrachte nimmt regelmäßig einzeltherapeutische Gesprächstermine wahr, die Teilnahme an dem angebotenen wesentlich effektiveren Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter verweigert er mit der nicht tragfähigen Begründung, er wolle von den Taten anderer Sicherungsverwahrter nichts wissen und diese gingen seine Straftaten nichts an.
Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer nicht erwogen, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird, wenn ihm arbeitstherapeutische Maßnahmen im Wesentlichen mit der Begründung verweigert werden, die Justizvollzugsanstalt verfüge nicht über behindertengerechte Räumlichkeiten zu deren Durchführung. Diese Begründung ist im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht tragfähig.
Abs. 3 Satz 2 GG verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen und gibt der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vor, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine – benachteiligende – Ungleichbehandlung dienen darf. Eine Benachteiligung liegt jedenfalls bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden3. Im Zusammenwirken mit den Grundrechten des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG folgt dabei vorliegend, dass der Staat für körperlich behinderte Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung eine besondere Verantwortung trägt und mit Rücksicht darauf gehalten ist, für diesen Personenkreis Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine individuelle und intensive Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB ermöglichen4. Bei der Sicherungsverwahrung müssen insbesondere im therapeutischen Bereich – hierzu zählt auch die Arbeitstherapie5 – alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu reduzieren6.
Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen mit der Begründung, dass behindertengerechte Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden, stellt in dieser pauschalen Form eine Benachteiligung des Untergebrachten dar, da nicht auszuschließen ist, dass derartige arbeitstherapeutische Maßnahmen trotz der körperlichen Einschränkungen des Untergebrachten geeignet sein können, seine Mitwirkungsbereitschaft an den angebotenen psychotherapeutischen Behandlungen, etwa dem bisher verweigerten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter, zu fördern oder allgemein seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1b StGB zu mindern und dem Untergebrachten ohne seine Behinderung eine solche Arbeitstherapie ermöglicht würde7. Die Arbeitstherapie dient der Schaffung einer Tagesstruktur sowie der Heranführung an eine regelmäßige Erwerbsarbeit. Gerade vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des früheren Sachverständigen Prof. Dr. Kury der Untergebrachte im Falle einer Entlassung drohe, in eine randständige, den Zugang zu potentiellen Opfern aber wahrscheinlich erleichternde Lebenssituation zu geraten8, erscheint die Hinführung des Untergebrachten zu einer – trotz seiner körperlichen Behinderungen – ihm möglichen Erwerbsarbeit durchaus angezeigt. Ob und in welcher Ausprägung dies bereits zum jetzigen Behandlungszeitpunkt der Fall ist, bedarf ebenso wie die Frage, ob die nach über einem Jahr des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von der Justizvollzugsanstalt erstmals angeführte und sehr unbestimmt gehaltene „geeignete Freizeitbeschäftigung“ eine vergleichbar geeignete Behandlungsmaßnahme im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen kann, weiterer Aufklärung.
Die Strafvollstreckungskammer hat daher genauer zu prüfen, ob – und ggfs. welche – arbeitstherapeutischen oder vergleichbaren Maßnahmen – unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen des Untergebrachten – geeignet sein können, die vorgenannten sich aus § 66c Abs. 1 StGB ergebenden Ziele der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu fördern und ob – und ggfs. auf welche Art und Weise – diese sich in der Justizvollzugsanstalt umsetzen lassen. Der ggfs. hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere die fiskalischen Aspekte, sind hierbei mit der Verpflichtung des Staates, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren9 unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abzuwägen. Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen – soweit diese geeignet sind, die Ziele des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fördern – allein aus Kostengründen wird jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gerecht.
Für die Beurteilung des für den Untergebrachten konkret möglichen und erforderlichen Betreuungsangebots wird aufgrund der Besonderheiten dieses Falles ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, um beurteilen zu können, ob und ggfs. welche arbeitstherapeutischen oder vergleichbaren Maßnahmen für den Untergebrachten möglich und geeignet sind, die Ziele des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fördern bzw. zu erreichen10.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 2 Ws 118/15
- OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260[↩]
- OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97, Rn 67, 69; BVerfGE 96, 288; OLG Celle, NStZ 2013, 360[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97, Rn 72, BVerfGE 96, 288[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl.2015, § 66c StGB, Rn 9[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112f[↩]
- vgl. OLG Celle, NStZ 2013, 360[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2014 – 2 Ws 520/13[↩]
- BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112[↩]
- vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 463 Abs. 3 StPO, BT-Drs. 17/9874; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2012 – 3 Ws 422/12[↩]











