Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt1.
Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist2.
Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Nur so wird eine effektive Kontrolle in der Revisionsinstanz ermöglicht.
Nach Maßgabe dessen erwies sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die in öffentlicher Hauptverhandlung vorgenommene Mitteilung des Vorsitzenden der Strafkammer über das geführte Verständigungsgespräch als unzureichend. Denn wesentliche Informationen, die Ablauf und Inhalt des Gesprächs offen gelegt hätten, teilte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung nicht mit. Es blieb offen, welche Standpunkte von den Teilnehmern des Gesprächs, insbesondere von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, vertreten wurden und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind. Auch fehlte der Hinweis darauf, dass der Vorsitzende bei dem Verständigungsgespräch davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich eher dilettantisch verhalten und der Steuerschaden habe sich gegenüber der Anklage deutlich verringert. Schließlich enthielt die Mitteilung des Vorsitzenden auch keine Angaben zur Reaktion der Staatsanwaltschaft auf den Verständigungsvorschlag des Gerichts und ggf. ihre Vorstellung über das Strafmaß und ihre Erwartungen an das Prozessverhalten des Angeklagten. Die Erwartungen der Verfahrensbeteiligten an den weiteren Prozessverlauf sind danach unklar geblieben; das aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Transparenzgebot ist dadurch verletzt.
Unter den gegebenen Umständen konnte der Bundesgerichtshof nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsverstoß beruht.
Von einem Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft3. Die Revisionsgerichte haben daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Urteil auf dem Transparenzverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schutzkonzepts nicht droht4. In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozessverlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist5. Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen6.
Auch wenn hier auszuschließen ist, dass der Transparenzverstoß auf die Verschleierung gesetzwidriger „informeller“ Verständigungsbemühungen gerichtet war, kann der Bundesgerichtshof gleichwohl nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Transparenzverstoß beruht.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen.
Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO hatte insoweit erhebliches Gewicht, weil in der Mitteilung die Neubewertung der Beweislage und des Hinterziehungsumfangs durch die Strafkammer fehlte, die für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten von großer Bedeutung sein konnte, nämlich dass der Steuerschaden deutlich niedriger liegen dürfte als in der Anklage angenommen und sich die Vorgehensweise des Angeklagten als eher dilettantisch darstellte. Der Angeklagte hatte diese Tatvorwürfe insgesamt bestritten und äußerte sich nach der Mitteilung über das Verständigungsgespräch nicht mehr. Der Bundesgerichtshof kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte nunmehr eingelassen und anders als bisher verteidigt hätte, wenn ihm vom Vorsitzenden die neue Einschätzung der Strafkammer zur Beweissituation mitgeteilt worden wäre. Ebenso wenig kann der Bundesgerichtshof ausschließen, dass der Angeklagte nach einer solchen Mitteilung noch ein Geständnis abgelegt hätte, um eine Strafe in dem vom Gericht genannten Rahmen zu erhalten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, zu welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, liegt oberhalb dieses Rahmens.
Für Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges kann im Ergebnis nichts anderes gelten.
Zwar hatte der Angeklagte die Tatvorwürfe des Betruges und versuchten Betruges bereits nach dem Verständigungsvorschlag des Gerichts vom dritten Hauptverhandlungstag – mithin ohne die Absicherung durch eine Verständigung – im Wesentlichen gestanden. Aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch vom 15.07.2014 erfuhr er, dass die Strafkammer an ihrem Verständigungsvorschlag festhalten wolle. Angesichts des bereits vorher abgegebenen Geständnisses liegt es nahe, dass sich der Angeklagte hinsichtlich dieser Tatvorwürfe nicht anders eingelassen hätte, wenn der Vorsitzende ihn – der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechend – darüber informiert hätte, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer bei dem Verständigungsgespräch vertraten und wie die Strafkammer die Beweissituation einschätzte.
Letztlich kann der Bundesgerichtshof gleichwohl nicht ausschließen, dass auch die Verurteilung wegen der Betrugstaten auf dem Verfahrensverstoß beruht. Denn das Geständnis des Angeklagten enthielt Einschränkungen zu seiner Beteiligung an bandenmäßig begangenen Betrugstaten. Das Landgericht hat den Angeklagten, auch wenn dies nur in den Urteilsgründen und nicht im Tenor zum Ausdruck kommt, jeweils wegen des Qualifikationstatbestandes des (versuchten) banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt. Der Bundesgerichtshof kann daher letztlich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte gerade zu seiner Bandenmitgliedschaft nach einer vollständigen Mitteilung des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch anders als zuvor eingelassen hätte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15
- vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 05.10.2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 08.10.2013 – 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 03.12 2013 – 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15.04.2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; und vom 22.07.2014 – 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48[↩]
- vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 05.10.2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 03.12 2013 – 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; und vom 09.04.2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417[↩]
- vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172[↩]
- BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26.08.2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 153 f. mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172[↩]










