Es verstößt gegen das Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen derjenigen Bewerber, die auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten beurteilt worden sind, gegenüber den Gesamturteilen derjenigen Bewerber, die innerhalb der Vergleichsgruppe einen höherwertigen Dienstposten inne hatten und darauf beurteilt worden sind, um eine Binnendifferenzierung abwertet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem aktuellen Beschluss anschließt, verstößt die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verankerte Prinzip der Bestenauslese. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger Dienstposten. Demzufolge – so die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – rechtfertigt die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen1. Hieraus folgt, dass der Dienstherr bei der Beurteilung der Leistungen des Beamten zwar die Anforderungen, die der Dienstposten stellt, in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen hat. Mithin darf die Antragsgegnerin den Umstand, dass der Beigeladene seine Leistungen auf einem am Beurteilungsstichtag höher bewerteten Dienstposten erbracht hat, bei ihrer Bewertung der Einzelleistungsmerkmale berücksichtigen. Ihr ist es jedoch verwehrt, die innerhalb der Vergleichsgruppe der beurteilten Beamten vorliegenden Gesamturteile im Nachhinein durch die Wertigkeit des Dienstpostens zu relativieren, indem sie die Gesamturteile derjenigen Beamten abwertet, die ihre Leistungen auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten erbracht haben. Ein solches Vorgehen würde dazu führen, dass die Zuordnung des von dem Beamten innegehabten Dienstpostens in unzulässiger Weise zum Auswahlkriterium erhoben wird.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 ME 305/09
- vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 36.04[↩]











