Die Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung der Bewerber um das Präsidentenamt einer Hochschule bedarf keiner gesetzlichen Grundlage.
Das Auswahlverfahren ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Auswahl auch auf der Grundlage einer hochschulöffentlichen Anhörung getroffen wurde und das Instrument einer hochschulöffentlichen Anhörung weder im Niedersächsischen Hochschulgesetz noch in der Wahlordnung des Senats vorgesehen ist. Die sogenannte „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts gebietet nicht, dass eine hochschulöffentliche Anhörung gesetzlich geregelt wird. Nach dieser Theorie ist der Gesetzgeber gehalten, bei der Ordnung eines Lebensbereiches alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies soll vor allem in den grundrechtsrelevanten Bereichen gelten1. Dabei bedeutet „wesentlich“ in der Regel, „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung von Präsidenten von Hochschulen sind in § 38 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) geregelt. Dort wird unter anderem festgelegt, welche Zuständigkeiten dem Hochschulrat und dem Senat in dem Auswahlverfahren zustehen und wie die von Senat und Hochschulrat eingesetzte Findungskommission gebildet wird. Die Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung, in der den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule ermöglicht wird, sich einen unmittelbaren Eindruck von den Kandidaten zu verschaffen, betrifft nicht die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens, sondern dessen nähere Ausgestaltung. Diese ist der Selbstorganisation der Hochschule überlassen und bedarf einer gesetzlichen Grundlage nicht.
Das Auswahlverfahren erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als rechtswidrig, weil, wie der Antragsteller rügt, an der hochschulöffentlichen Anhörung vom 05.10.2010 unzulässigerweise Gäste, Besucher, Hausmeister und/oder Reinigungskräfte teilgenommen haben. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Präsident einer Hochschule nach § 48 Abs. 3 Satz 2 NHG Dienstvorgesetzter des gesamten Hochschulpersonals ist und damit auch der Angestellten der Hochschule, zu denen auch Reinigungskräfte und Hausmeister gehören. Deshalb gibt es nichts dagegen einzuwenden, sämtlichen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule die Gelegenheit zur Teilnahme an der hochschulöffentlichen Vorstellung zu geben. Soweit der Antragsteller beanstandet, an der hochschulöffentlichen Anhörung hätten auch Personen teilgenommen, die der Hochschule nicht angehören, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, wie er erkannt haben will, dass es sich bei einzelnen Teilnehmern der Veranstaltung nicht um Hochschulangehörige gehandelt hat. Der Antragsteller hat die Anwesenheit von Personen an der Veranstaltung, die der Hochschule nicht angehören, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht und auch nicht dargelegt, dass er durch die Teilnahme von Hochschulfremden in seinem Anspruch auf ein faires Bewerbungsverfahren in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden ist. Die Kammer kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob an der Teilnahme von Gästen an einer hochschulöffentlichen Anhörung überhaupt rechtliche Bedenken bestehen und ob nicht ein zukünftiger Präsident einer Hochschule die Situation bewältigen muss, dass in dieser Veranstaltung auch Personen teilnehmen und gegebenenfalls auch Fragen an ihn richten, die nicht dem Wissenschaftsbetrieb der Hochschule angehören.
Die vom Senat und vom Hochschulrat der Hochschule eingerichtete Findungskommission war ordnungsgemäß zusammengesetzt. Sie besteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG aus drei vom Hochschulrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme. Hinsichtlich der Senatsvertreter wird die Vorschrift durch die Wahlordnung konkretisiert, die in § 3 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Einrichtung der Findungskommission geltenden Fassung (vom 14.10.2003) bestimmte, dass die vom Senat in die Kommission bestellten Mitglieder aus einem Mitglied der Professorengruppe, einem gemeinsamen Mitglied der Mitarbeiter- und der MTV-Gruppe sowie einem Vertreter der Studierendenschaft bestehen. An diese Vorgaben hat sich der Senat gehalten. Die Bestimmung in der Wahlordnung verstößt auch nicht gegen die Vorschriften des § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG, der nur die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder regelt und der Hochschule insoweit einen Gestaltungsspielraum überlässt. Die vom Senat benannten Mitglieder der Findungskommission sind, wie sich aus dem Protokoll über die 221. Senatssitzung der Fachhochschule I. vom 07.07.2009 ergibt, auch Mitglieder des Senats, so dass auch der Vorgabe des § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG, dass der Senat die Mitglieder „aus seiner Mitte“ bestellt, entsprochen wird.
Der Einwand des Antragstellers, bei den Wahlen des Senat zur Findungskommission sei gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen worden, weil keine geheime Abstimmung erfolgt sei, ist nicht plausibel, weil hier der Grundsatz der Freiheit der Wahl mit dem Gebot geheimer Wahl verwechselt wird. Im Übrigen schreibt § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats in der Fassung vom 23.10.2007 geheime Abstimmungen nur in Personalangelegenheiten vor. Eine solche ist die Besetzung der Findungskommission nicht.
Dass im Rahmen der persönlichen Vorstellung vor dem Senat am 21.12.2010 an den Antragsteller und an die Beigeladene gleichlautende Fragen gestellt worden, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, sondern war dem Gleichbehandlungsgrundsatz geschuldet. Ausweislich des Protokolls der 231. Senatssitzung vom 21.12.2010 hat der Senat den beiden in die engere Wahl gezogenen Kandidaten trotz des gleichlautenden Fragenkatalogs jeweils die Gelegenheit gegeben, sich selbst vorzustellen und die Gründe darzulegen, die sie für das Präsidentenamt der Hochschule I. besonders befähigen. Außerdem wurde als vierte Frage in den Fragenkatalog abschließend an die Bewerber die Frage gerichtet: „Gibt es etwas, das sie uns noch mitteilen möchten?“. Hier bestand auch für den Antragsteller Gelegenheit, alles vorzubringen, was aus seiner Sicht für die Auswahlentscheidung von Relevanz ist. An diesem Fragenkatalog gibt es deshalb nichts zu beanstanden. Er hat sich im Übrigen nicht – wie der Antragsteller meint – am Bewerberprofil auszurichten, sondern am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.
Die Auswahlentscheidung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als rechtswidrig, weil der Senat seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, als er sich in seiner 231. Sitzung vom 21.12.2010 in geheimer Wahl mit einer Mehrheit von 12 zu 1 Stimmen für die Beigeladene aussprach und dem Antragsgegner vorschlug, die Beigeladene zur Präsidentin zu ernennen. Dem Senat der Hochschule steht als mit Hochschullehrermehrheit besetztem Kollegialorgan wegen seines durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten ausschlaggebenden Einflusses auf die Besetzung des Präsidiums im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ein hochschulpolitisch begründeter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, 2 C 15/08, Leitsatz 5, juris). Die Auswahlentscheidung des Senats ist damit weitgehend einer inhaltlichen Kontrolle durch das Gericht entzogen. Das Gericht ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob die ausgewählte Bewerberin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Präsidentin der Hochschule erfüllt (was hier der Fall ist), ob – wie festgestellt – das Auswahlverfahren korrekt durchgeführt worden ist und ob sich Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder eine Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe ergeben haben. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber für das Präsidentenamt zu bestimmen. Eine weitergehende inhaltliche Kontrolle ist dem Gericht auch deshalb gar nicht möglich, weil die Entscheidung für die Beigeladene auf einer geheimen Abstimmung im Senat beruht und eine Wahlentscheidung dieses Gremiums schon von daher inhaltlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Gemessen daran kann der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung keinen Erfolg haben. Der Senat war bei seinem Vorschlag zur Besetzung der Präsidentenstelle nicht gehalten, dem Umstand ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, dass der Antragsteller viele Jahre Präsident einer Fachhochschule war und außerdem bereits umfängliche Erfahrungen mit dem sogenannten Bologna-Prozess gesammelt hat. In dem Auswahlverfahren musste der Gesichtpunkt der Hochschulleitungserfahrung allerdings in den Blick genommen und angemessen gewürdigt werden, um nicht vom ausgeschriebenen Anforderungsprofil abzuweichen, weil in der Stellenausschreibung ausdrücklich nach einer Persönlichkeit gesucht wurde, die möglichst über Führungserfahrung auf Hochschulleitungsebene und/oder Fakultätsebene verfügt. Der Umstand, dass der Antragsteller viele Jahre Präsident der Fachhochschule J. war, ist in dem Auswahlverfahren nicht unberücksichtigt geblieben. So wird die Erfahrung des Antragstellers mit der Leitung einer Hochschule etwa in der Anlage zum Protokoll der Findungskommission vom 5.10.2010 erwähnt und auch auf Seite 5 des Auswahlbescheids vom 13.01.2011 hervorgehoben. Der Senat bzw. der Antragsgegner waren aber auch nicht gehalten, der Hochschulleitungserfahrung des Antragstellers das ausschlaggebende Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen. Zum einen verfügt auch die Beigeladene als nebenberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule I. über Führungserfahrung auf Hochschulleitungsebene. Zum anderen handelte es sich bei der Hochschulleitungserfahrung nur um eines von mehreren Kriterien, das bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen war. In dem Bescheid vom 13.01.2011 nimmt der Antragsgegner auf die dem Protokoll der 8. Sitzung der Findungskommission vom 5.10.2010 beigefügte Anlage Bezug, in der in einer Art Auswahlvermerk festgehalten wird, wo die besondern Stärken der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller liegen. Danach haben die Kommunikations- und Integrationsfähigkeit der Beigeladenen eine entscheidende Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt, die insoweit im Bewerbungsverfahren, unter anderen im Rahmen der hochschulöffentlichen Vorstellung und in Einzelgesprächen vor der Findungskommission, einen überzeugenden Eindruck hinterlassen hat. Es unterfällt dem weitgehenden Beurteilungsspielraums bei der hier angefochtenen Auswahlentscheidung, diesem Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
Soweit der Antragsteller vorbringt, die in Rede stehende Präsidentenstelle sei nur pro forma für externe Bewerber ausgeschrieben worden, was sich aus der Anlage zum Protokoll der 8. Sitzung Findungskommission vom 5.10.2010 ergebe, haben sich hierfür im gerichtlichen Eilverfahren keine hinreichende Anhaltspunkte gegeben. Auch wenn in der Anlage zum Protokoll ausdrücklich das „Netzwerk“ der in I. verwurzelten Beigeladenen hervorgehoben wird und damit ein Umstand genannt wird, den ein externer Bewerber, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, so schlechthin nicht vorweisen kann, so zeigt doch der Verlauf des Auswahlverfahrens, dass nicht von vornherein das Verfahren zu Gunsten der Bewerbung eines Angehörigen der Fachhochschule entschieden und ein externer Bewerber chancenlos war. Denn bereits in seiner 226. Sitzung vom 18.05.2010 hatte der Senat beschlossen, wegen der als nicht ausreichend erachteten Bewerberlage die Stelle erneut auszuschreiben. Die Findungskommission hatte diese Entscheidung in der 5. Sitzung vom 26.05.2010 ausdrücklich begrüßt und zum Ausdruck gebracht, die erneute Ausschreibung sei ein Signal an mögliche Bewerber, dass der Senat nicht auf bisherige interne Bewerbungen fokussiert sei. Dies weist darauf hin, dass die Position gerade nicht unbedingt mit einem Bewerber aus I. besetzt werden sollte.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 17. März 2011 – 2 B 550/11
- vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 ff; und vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471[↩]











