Keine Kinderpornos für Ruhestands-Polizisten

Der Besitz kinderpornographischer Bilder rechtfertigt auch bei Ruhestandsbeamten regelmäßig die Aberkennung des Ruhegehalt und damit das Ende des Beamtensverhältnisses, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg.

Keine Kinderpornos für Ruhestands-Polizisten

Der angeschuldigte Polizeibeamte war wegen des Besitzes und der Weitergabe kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg als zuständiges Disziplinargericht hatte nachfolgend festgestellt, dass die vom Beamten begangenen Straftaten ein schweres Dienstvergehen darstellten, welches grundsätzlich als Regelsanktion bei aktiven Beamten die schwerste disziplinarische Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige1.

Vor dem Hintergrund, dass der Beamte mittlerweile in den Ruhestand getreten sei und daher nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehe, dass er während des Tatzeitpunktes kein Näheverhältnis zu Kindern gehabt habe, die Zahl der vorgefundenen Bilder im Vergleich zu anderen Fällen vom Umfang eher gering gewesen und der Beamte geständig gewesen sei, sei von der bei Ruhestandsbeamten schwersten zu verhängenden Maßnahme, der Aberkennung des Ruhegehaltes (Pension) in diesem Einzelfall jedoch abzusehen gewesen und nur eine Kürzung des Ruhegehaltes um 10 % über den Zeitraum von drei Jahren auszusprechen gewesen.

Die hiergegen von der zuständigen Polizeidirektion eingelegte Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht in Magdeburg Erfolg, das Oberverwaltungsgericht entschied, dass dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist und damit das Beamtenverhältnis endet. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich Dienstvergehen, die bei aktiven Beamten eine Entfernung aus Dienst gebieten, bei bereits im Ruhestand befindlichen Beamten keine mildere Betrachtungsweise angebracht ist. Ferner habe der Beamte zwar während seines aktiven Dienstes kein besonderes Näheverhältnis zu Kindern gehabt, wie dies etwa bei Lehrern der Fall sei. Der Beamte habe aber als Kontaktbereichsbeamter und bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Verkehrsunterrichts in Schulen in den Augen der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauensposition genossen. Auch wegen des Umstandes, dass sich der Beamte nicht nur einmalig, sondern über mehrere Monate hinweg aus dem Internet den Besitz auch an Bildern mit sog. harten kinderpornographischen Inhalt verschafft und einzelne der Bilder auch an Dritte weitergeleitet habe, sei nur die schwerste disziplinarische Sanktion in Betracht gekommen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5.November 2009 – 10 L 3/09

  1. VG Magdeburg, Urteil vom 23.06.2009 – 8 A 6/09 MD[]