Der Ausschluss der Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Beamten im baden-württembergischen Beihilferecht ist unwirksam. Mit diesem inzwischen rechtskräftigen Urteil hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannhein das Urteil des erstinstanzlich mit diesem Beihilfe-Rechtsstreit befassten Verwaltungsgerichts Stuttgart auf und gab der Klage eines Landesbeamten gegen das Land Baden-Württemberg statt.
Der Kläger, dessen Zeugungsfähigkeit organisch bedingt erheblich eingeschränkt ist, beantragte im Juli 2004 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen er sich zusammen mit seiner Lebenspartnerin von Juni 2003 bis Februar 2004 erfolgreich unterzogen hatte. Das Landesamt lehnte die Gewährung von Beihilfe unter Hinweis auf eine Regelung in einer zur Beihilfeverordnung ergangenen Verwaltungsvorschrift ab. Die Erstattung derartiger Aufwendungen sei bei nicht verheirateten Beamten ausgeschlossen, hieß es. Der Widerspruch des Beamten hiergegen blieb erfolgtlos, ebenso die Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Auf die Berufung des Beamten verpflichtete nun jedoch der Verwaltungsgerichtshof das Land Baden-Württemberg, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von rund 10.000 € zu gewähren.
Im Unterschied zu den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung sei die eingeschränkte Zeugungsfähigkeit des Klägers eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlichen medizinischen Leistungen seien notwendig und daher im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung entfalle nicht deswegen, weil der Kläger mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet sei. Die Zeugungsfähigkeit sei nicht nur für Ehepartner eine biologisch notwendige Körperfunktion. Auch nichtehelichen Lebenspartnern stehe nach den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind zu. Einschränkungen des Selbstwertgefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen könnten nicht verheiratete Partner, die in einer festen Partnerschaft lebten, genauso treffen wie Ehepaare, da Kinder zu haben und aufzuziehen, für viele Menschen – unabhängig vom Familienstand – eine zentrale Sinngebung ihres Lebens bedeute.
Die Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, welche die Gewährung von Beihilfe zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Beamte ausschließe, sei unwirksam, entschied der VGH Mannheim weiter. Es sei bereits fraglich, ob ein solcher, nur für nicht verheiratete Beamte geltender Ausschluss mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es nicht zu rechtfertigen, Leistungen zur Behandlung einer Krankheit nur Verheirateten zu gewähren. Jedenfalls aber könne die Gewährung von Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber, für welche Behandlungsmethoden keine Beihilfe gewährt werden solle, könne nicht ohne jegliche bindende Vorgabe des Gesetzgebers in die Zuständigkeit der Beihilfestelle übertragen werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2009 – 4 S 1028/07 (rechtskräftig)











