Wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getretene Beamte können nicht wegen infolge ihrer Erkrankung nicht angetretenen Erholungsurlaubes eine Abgeltung in Geld beanspruchen. Sie können sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des EuGH vom 20.01.20091 berufen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09
- C-350/06 u.a.[↩]











