Die Zulassung eines Fensterprogramms

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung eines Fensterprogramms bei RTL hat die Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), die auch über die Auswahl und Zulassung des Fensterprogrammveranstalters entscheidet, zu erlassen und nicht der Direktor der NLM.

Die Zulassung eines Fensterprogramms

So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrags gegen die Zulassung von dctp für das sog. Fensterprogramm bei RTL. RTL ist wegen des hohen Zuschaueranteils ihres Programms verpflichtet, unabhängigen Dritten Sendezeit in Gestalt eines sog. Fensterprogramms einzuräumen. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) schrieb die Vergabe entsprechender Sendezeiten im Umfang von insgesamt 105 Minuten pro Woche für die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab Juli 2013 aus. Auf diese Ausschreibung bewarb sich dctp, die bereits als Fensterprogrammveranstalter zugelassen war; ihr Fensterprogramm umfasst u.a. SPIEGEL-TV sowie Teile von stern-tv. Um die Zulassung konkurriert u.a. Fokus TV, das eine eigene Sendung und weitere Produktionen ausstrahlen möchte. Die Versammlung der NLM wählte im Juni 2013 dctp aus. Diesen Beschluss setzte der Direktor der NLM um und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Zulassung von dctp an. Gegen den Bescheid der NLM hat Fokus TV vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und ergänzend vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover diesen „Eilantrag“ ablehnte, hat Focus TV sein Ziel weiter mit der Beschwerde verfolgt.

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Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hätte diese Anordnung die Versammlung, die auch über die Auswahl und Zulassung des Fensterprogrammveranstalters entscheidet, und nicht der Direktor der NLM erlassen müssen. Der im Februar 2014 nachträglich gefasste Beschluss der Versammlung war ebenfalls zu beanstanden, weil daraus nicht hinreichend deutlich wird, dass die Versammlung den Sofortvollzug eigenständig und ergebnisoffen angeordnet hat. Die Versammlung muss daher erneut – selbst – entscheiden, ob die Zulassung von dctp umgehend wirksam, d.h. sofort vollziehbar sein soll. Bis dahin ist RTL nicht verpflichtet, das Fensterprogramm von dctp zu senden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 10 ME 99/13