Größere Käfige für die Nerze

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist verfassungsgemäß. Die Regelung, die insbesondere größere Käfige vorschreibt mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren, ist insgesamt verhältnismäßig und schränkt auch die Grundrechte der Tierhalter (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unverhältnismäßig ein.

Größere Käfige für die Nerze

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Betreiberin einer Nerztierfarm gegen die Schließung ihres Betriebes abgewiesen. Die Kreisverwaltung Plön hatte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer derartigen Farm widerrufen, nachdem diese die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die insbesondere deutlich vergrößerte Käfige (mindestens 1 qm pro Tier) vorschreibt, auch nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren im Dezember 2011 nicht umgesetzt hatte. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig hätten sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ergeben, insbesondere auch nicht in Bezug auf die gesetzten Übergangsfristen. Die Verordnung verstoße weder gegen höherrangiges Recht, noch habe der Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage des Tierschutzgesetzes überschritten. Sie stelle sich auch nicht als faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar, weshalb auch nicht der Gesetzgeber anstelle des Verordnungsgebers habe tätig werden müssen. Dem Verordnungsgeber komme unter Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Artikels 20 a Grundgesetz (Tierschutz) ein weiter Beurteilungsspielraum zu, was zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Die Regelung erweise sich insgesamt als verhältnismäßig und schränke auch die Grundrechte der Tierhalter (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unverhältnismäßig ein. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Abwägung zwischen der Verfassungsposition Tierschutz einerseits und den Grundrechten der Tierhalter andererseits den Belangen des Tierschutzes Vorrang eingeräumt worden sei.

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 29. August 2012 – 1 A 31/12