Das Töten junger Küken erfüllt nicht den Straftatbestand nach § 17 Nr. 1 TierSchG.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall gegen den Betreiber einer Kükenbrüterei die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung als unbegründet
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