Ein Anspruch auf einen Reisepass für Staatenlose besteht nicht, wenn dem Staatenlosen die Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags zumutbar ist, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Hannover in dem Fall eines Staatenlosen, der 1994 wegen Nichtableistung seines Wehrdienstes aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.
Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Reisepasses für Staatenlose kann nur das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.19761 in Verbindung mit Art. 28 StaatenlÜbk sein. Ein Anspruch nach Art. 28 Satz 1 StaatenlÜbk bestand in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht, weil der Kläger derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war und es deshalb an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlte.
Nach Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk können die Vertragsstaaten auch jeden anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen. Hieraus folgt kein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung seines Reisepasses. Das durch Art. 28 Satz 2 StaatenlÜk der Behörde eingeräumte Ermessen hat diese in der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Ermessensreduzierung auf Null würde das Vorliegen besonderer konkreter Umstände voraussetzen, die zugunsten des Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend erfordern. Solche Umstände sind nicht zu erkennen. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung durch die Behörde. Das durch Satz 2 der genannten Regelung der Behörde eingeräumte Ermessen hat diese in der angefochtenen Verfügung – der Ablehnung einer Verlängerung des Reisepasses für Staatenlose – aber auch rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Die Behörde hat hier ihre Ablehnung darauf gestützt, das es dem Kläger zuzumuten sei, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises nach Art 28 S 2 StaatenlÜbk darf die Behörde ermessensfehlerfrei berücksichtigen, dass der abgelehnte ausreisepflichtige Asylbewerber seine Staatenlosigkeit selbst herbeigeführt hat und sie auch wieder beseitigen könnte2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt3:
„Die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligte Erwägung des Beklagten, denjenigen Staatenlosen keine Reiseausweise auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit anzustreben, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StlÜbk in Einklang (Art. 40 BayVwVfG). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, kann die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, daß Bemühungen um Rücknahme des Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten und daß sich die Bereitschaft dieses Staates, den Staatenlosen zurückzunehmen, im Falle der Erteilung eines Reiseausweises verringern könnte4. Die Erwägungen des Beklagten im vorliegenden Fall gehen in die gleiche Richtung. Sie zielen darauf ab, die Kläger zu veranlassen, alle möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb der ihrer Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit und nicht durch Verfestigung ihrer Stellung als Staatenlose im Bundesgebiet zu bewältigen. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig und – nach Maßgabe der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls5 – geeignet, die Versagung des Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StlÜbk zu rechtfertigen.“
Dem schließt sich das Verwaltungsgericht Hannover an: Dem Kläger ist ein Wiedereinbürgerungsantrag zuzumuten. Gründe, die einen Wiedereinbürgerungsantrag für den Kläger unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere zumutbar, dass sich der Kläger grundsätzlich zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklärt. Dies gehört zur staatsbürgerlichen Pflicht eines jeden männlichen Staatsangehörigen. Auch in der Türkei gibt es Vorschriften über die Tauglichkeit. Erfüllt der Kläger wegen Alters oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese Anforderungen nicht, braucht er auch keinen Militärdienst abzuleisten.
Auch der Vortrag, der Kläger habe keine Beziehung mehr zur Türkei, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht6 hat hierzu ausgeführt:
„Auch der Einwand der Kläger, sie hätten noch nie in Rußland gelebt und deshalb sei es ihnen nicht zumutbar, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen, führt nicht auf einen Ermessensfehler oder eine Rechtsfrage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Die Kläger sind russischer bzw. ukrainischer Volkszugehörigkeit und haben sich im Rahmen des Asylverfahrens auf ihre Zugehörigkeit zur russischen Minderheit in Litauen berufen. Wie erwähnt, halten sich die Kläger im Bundesgebiet nicht rechtmäßig auf. Es ist daher sachgerecht, die Kläger auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes ihrer Volkszugehörigkeit, hier der Russischen Föderation, zu verweisen.“
Dies gilt entsprechend für Staatenlose türkischer Herkunft.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein Antrag des Klägers auf Wiedereinbürgerung von vornherein aussichtslos ist. Zwar trägt der Kläger vor, er habe ernsthaft alles ihm zumutbare getan, um eine Widereinbürgerung zu erreichen, letztendlich hätten die türkischen Behörden jedoch eine Widereinbürgerung des Klägers abgelehnt. Dies hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Gegebenenfalls ist es ihm auch zuzumuten, gegen etwaiges rechtswidriges Handeln des türkischen Generalkonsulats, welches nicht durch die Wiedereinbürgerungsvorschriften gedeckt ist, rechtliche Schritte einzuleiten und bei türkischen Gerichten um entsprechenden Rechtsschutz nachzusuchen.
Es ist jedenfalls nicht ersichtlich geworden, dass er wirklich alles Zumutbare unternommen hat und sich tatsächlich ernsthaft um eine Wiedereinbürgerung bemüht hat. Der reine Vortrag, das Konsulat habe den Antrag nicht angenommen, reicht jedenfalls nicht aus.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10. Mai 2010 – 13 A 649/09
- BGBl II 1976, 473[↩]
- OVG Lüneburg, Urteil vom 30.09.1998 – 13 L 458/96[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 – 1 B 223/97[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.1994 – BVerwG 1 B 141.94, Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 3 = InfAuslR 1995, 4[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.1994 – BVerwG 1 B 141.94, a.a.O.[↩]
- a.a.O.[↩]










