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Rundfunkgebühren für den PC

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22. Mai 2009 | Verwaltungsrecht

Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Computer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Diese Auffassung vertritt jedenfalls – in Abweichung zu einigen gegenläufigen Entscheidungen anderer Verwaltungsgericht – der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.

In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein “GEZ-Portal”). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.

In Anbetracht der bislang “vielfältigen” Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Bayerische VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2009 – 7 B 08.2922

 

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