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Windenergieanlagen mit Solarunterstützung

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22. Januar 2009 | Verwaltungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich die erleichterte Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken kann, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll.

Die Revisionsverfahren betrafen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fuß ein drehbarer Modulträger für eine Beplattung mit Solarzellen angebracht werden soll. Die Hybridanlagen sollen in einer Entfernung von 50 bis 60 m (Klein-Hybrid) bzw. 70 bis 100 m (Medium-Hybrid) zu jeweils einer im Außenbereich stehenden Großwindenergieanlage (Gesamthöhe bis zu 120 m) aufgestellt werden. Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergienutzung, möchte mit den beiden Hybriden erproben, welchen Beitrag diese als Hilfsenergiequelle für den Eigenenergiebedarf der Großwindenergieanlagen leisten können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ansicht der Vorinstanzen, des Verwaltungsgerichts Trier und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, bestätigt, die einen Forschungsbedarf bejaht haben. Zwar sind die von der Klägerin konstruierten Anlagen für eine Unterstützung des Betriebs von Großwindenergieanlagen, ihre Funktionsfähigkeit unterstellt, aktuell nicht interessant, weil es derzeit betriebswirtschaftlich günstiger ist, den Eigenenergiebedarf von Großwindenergieanlagen über das öffentliche Stromnetz oder mit Hilfe von Dieselgeneratoren zu decken. Diese Bedingungen können sich aber bei steigenden Kosten des Netzbezugs oder höheren Treibstoffkosten zu Gunsten der Hybridanlagen ändern. Auf eine mögliche Nachfrage in der Zukunft darf sich die Klägerin schon jetzt durch eine Erprobung solcher Prototypen vorbereiten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 und 18.07

 

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