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Freie Fotojournalisten und die Rechteübertragung eines Verlages

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14. Dezember 2011 | Wirtschaftsrecht

Die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG kann Maßstab einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein. Eine formularmäßige Rechteübertragung eines Verlages für freie Fotojournalisten, die zusätzlich zur Auswertung im Pressebereich, in unterschiedlichen Medien im In- und Ausland sowie in konventioneller und elektronischer Form hinaus auch die Rechteeinräumung für eine sonstige Vermarktung gelieferter Fotos etwa im Rahmen einer allgemeinen Bildagentur umfasst, entfernt sich in einem so eklatanten Maße von tragenden Grundgedanken des Urheberrechtes, dass sie unzulässig ist.

§ 11 Satz 2 UrhG kann sich zwar nicht auf die Inhaltskontrolle einer AGB hinsichtlich der Vergütungshöhe, jedoch hinsichtlich der Vergütungsstruktur auswirken.4. Wesentliche Bedingung für die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten ist, dass die Pauschalvergütung bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet.

Die formularmäßige vorgesehene Einwilligung in die Bearbeitung nach § 23 UrhG ist im Grundsatz zulässig. Wird jedoch Art und Umfang des Bearbeitungsrechtes nicht konkret, sondern nur beispielhaft (“insbesondere”) bezeichnet, so steht eine solche pauschale Vereinbarung nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des Urheberpersönlichkeitsrechtes im Einklang und ist unzulässig.

Die neben Hauptrechten für die Medienvermarktung vorgesehene formularmäßige Einräumung einer Nutzung von Bildern für jegliche Art von Werbemaßnahmen weicht hinsichtlich der wirtschaftlichen, rechtlichen und haftungsrechtlichen Auswirkungen in einem derart eklatanten Maße vom Grundgedanken des Urheberrechtes ab, dass sie unwirksam ist.

Es kann nicht im Voraus wirksam formularmäßig vollständig auf das Recht zur Namensnennung verzichtet werden.

Eine formularmäßige Zusicherung, dass hinsichtlich gelieferter Fotos keine Rechte Dritter vorliegen, ist rechtlich zulässig.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2011 – 5 U 113/09

 

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