Auslagenersatz in den Banken-AGBs

Bundesgerichtshof hat auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Banken für nach § 307 BGB unwirksam beurteilt und entschieden, dass diese beiden – inhaltlich gleichlautenden – Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden dürfen, weil sie diese unangemessen benachteiligt.

Auslagenersatz in den Banken-AGBs

Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Banken lautet:
Auslagen
Die Sparkasse [Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse [Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“

Bereits die mit den Rechtsstreiten erstinstanzlich befassten Landgerichte Nürnberg-Fürth1 und Bamberg2 hatten den beiden Unterlassungsklagen stattgegegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungen der beklagten Bank und der beklagten Sparkasse haben die Oberlandesgericht Nürnberg3 und Bamberg4 zurückgewiesen. Und auch die Revisionen der beklagten Sparkasse und der beklagten Bank hatten jetzt vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel („Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse/Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti“)) enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der Sparkasse bzw. Bank. Vielmehr gehe es um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Nach der – auch im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden – Vorschrift des § 670 BGB könne der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Diese Einschränkung sehe die streitige Klausel nicht vor. Sie könne ihr auch nicht im Wege der Auslegung, die am Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers auszurichten sei, entnommen werden. Insbesondere ergebe sie sich nicht allein aus dem Begriff der „Auslagen“, der auch umgangssprachlich weitgehend mit demjenigen der „Aufwendungen“ gleichgesetzt werde. Die bloße Anknüpfung an einen „Auftrag“ des Kunden oder an dessen „mutmaßliches Interesse“ helfe insoweit ebenfalls nicht weiter, da sich hieraus nichts für die Frage der Erforderlichkeit konkret angefallener Kosten ergebe. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel mit ihrem ersten Regelungsabschnitt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustehe.

Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel („oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut“)) unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werde. Das treffe auf den zweiten Regelungsabschnitt der angegriffenen Bestimmung zu. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, komme darin nicht zum Ausdruck. Sie lasse sich in diesem Zusammenhang der Klausel gleichfalls nicht im Wege der Auslegung – insbesondere auch hier nicht allein anhand des Auslagenbegriffs – entnehmen. Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank. Die Freigabe von Sicherheiten, mit der das Kreditinstitut regelmäßig nur einer eigenen Verpflichtung nachkomme, sei lediglich die Kehrseite ihrer Bestellung. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte auch der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein – zudem uneingeschränkter – Aufwendungsersatzanspruch für in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11

  1. LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 03.08.2010 – 7 O 466/10[]
  2. LG Bamberg, Urteil vom 19.04.2011 – 1 O 46/10[]
  3. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2011 – 3 U 1606/10[]
  4. OLG Bamberg, Urteil vom 28.09.2011 – 3 U 80/11[]