Rückabwicklung finanzierter Kapitalanlagegeschäfte – und der Streitwert

In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages1.

Rückabwicklung finanzierter Kapitalanlagegeschäfte – und der Streitwert

Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.

Ein höherer bezifferter Zahlungsantrag rechtfertigt keine höhere Wertfestsetzung, wenn damit in ganz erheblichem Umfang Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben2.

Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13

  1. BGH, Beschlüsse vom 29.09.2009 – XI ZR 498/07; vom 10.03.2015 – XI ZR 121/14; und vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14[]
  3. BGH, Beschluss vom 23.02.2010 – XI ZR 219/09[]