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Werbung für Atomkraftwerke

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20. Juli 2011 | Wirtschaftsrecht

Die Werbung für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin jetzt eine von ihm am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.

Dies stelle, so das Landgericht Berlin, eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.

Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011 – 91 O 35/11
(nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt zum Kammergericht – 5 U 94/11)

 

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