Das Oberlandesgericht Hamm hat das Land Nordrhein-Westfalen aus Gründen der Amtshaftung verurteilt, Schadensersatz in Höhe von ca. 530.000 € (zuzüglich Zinsen) wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits zu zahlen.
Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte in diesem Prozess ein Straßenbauunternehmen mit im Jahre 1984 erhobener Klage auf Bezahlung von vertragsgemäß erbrachten Transportleistungen in Anspruch genommen. Dieser Prozess1 war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 1. Februar 2002 über das Vermögen des beklagten Straßenbauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren.
Der Kläger hat seinen mit ca. 1,6 Millionen € berechneten Ausfallschaden gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz vor dem Landgericht Dortmund erfolglos geltend gemacht2. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Berufung des Klägers nun das Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert und das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches bejaht. Die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien,so das OLG Hamm in seiner Urteilsbegründung, ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen.
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) garantiert den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3 einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser verlangt die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch die zuständigen Gerichte, erfordert darüber hinaus im Interesse der Rechtssicherheit aber auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden4. Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden5. Gleiches folgt im Übrigen aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Die in der unzureichenden Verfahrensförderung liegende Amtspflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Richter geschah bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs schuldhaft, weil fahrlässig i.S.d. § 276 BGB. Die Anlegung eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 bei schuldhaft amtspflichtwidriger Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist, erscheint dem Oberlandesgericht Hamm im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung.
Ebenfalls für nicht durchgreifend erachtete das OLG Hamm weiterhin den Verweis des beklagten Landes auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie7 und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe. Die genannte Richtlinie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung, dass die Annahme des Kollegialgerichts, die in Rede stehende Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer ausreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht8, was sich im Streitfall nach Auffassung des OLG Hamm trotz des erkennbaren Bemühens des Landgerichts um Ausschöpfung des Sachverhalts und umfassende Würdigung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinsichtlich der aufgeführten Verzögerungstatbestände nicht feststellen lässt, die das Landgericht in ihrer Bedeutung ersichtlich verkannt hat.
Durch die vom Oberlandesgericht Hamm festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten (von insgesamt knapp 18 Jahren Verfahrensdauer) sei ein Schaden entstanden, der allerdings erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurückbleibe.
Ach ja: Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen hat sich in dem Amtshaftungsprozess unter anderem dadurch verteidigt, dass es gegen den Amtshaftungsanspruch die Einrede der Verjährung erhob…
Der Amtshaftungsprozess dauerte übrigens (bis auf 18 Tage genau) nur fünf Jahre.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. Januar 2010 – 11 U 27/06
- 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm[↩]
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.12.2005 – 8 O 36/05[↩]
- vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff, 2583; NJW 2001, 214 f., 215; NJW 2004, 3320 f.[↩]
- vgl. BVerfG aaO. unter Hinweis auf BVerfGE 85, 337 ff, 345 = NJW 1992, 1673; BVerfGE 88, 118 ff, 124 = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW 1997, 2811 f, 2812[↩]
- vgl. nur RGRK-Kreft, 12. Aufl. BGB, § 839 Rz. 207; Staudinger-Wurm BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rz. 130; BGH NJW 2007, 830 ff, 831 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 03.07.2003 – III ZR 326/02, NJW 2003, 3052 m.w.N.[↩]
- BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496[↩]
- BGH NJW 1990, 3206; 2005, 3494 ff, 3497; vgl. weiter Palandt-Sprau, BGH, 68. Aufl. Rn. 53; Staudinger-Wurm, BGB Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 213[↩]











