Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageantrag und Klagegrund. Wird ein Schaden alternativ auf verschiedene Weisen berechnet, bleibt der Streitgegenstand zwar derselbe1.
Dies setzt aber voraus, dass der Kläger selbst alternative Berechnungen für die alternative Schadensermittlung darlegt.
Diese sind nur schlüssig, wenn jede der Berechnungen zu demselben (Mindest)Schaden führt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14
- vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1990 – IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610[↩]











