Amtshaftung der Gemeinde für seine Kindergartenkinder

Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute.

Amtshaftung der Gemeinde für seine Kindergartenkinder

Der Bundesgerichtshof gibt damit seine bisherige Rechtsprechung1 auf, die im Bereich der Amtshaftung die Anwendung des § 832 BGB ausschloß und damit Kindergärten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gegenüber solchen in privater Trägerschaft privilegierte.

Die Erzieherinnen der in öffentlicher Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte sind in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig. Daher beurteilt sich die Haftung der Gemeinde als Träger des Kindergartens nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Für den Umfang und den Inhalt der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte – auch zum Schutz Dritter2 – obliegenden Aufsichtspflicht sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen3.

Danach waren die Kleinkinder der Kleinkinder-Gruppe zwar nicht „auf Schritt und Tritt“, aber doch in kurzen Abständen regelmäßig zu kontrollieren4. Dies gilt auch deshalb, weil es aufgrund der Lage des Außengeländes der Tagesstätte und der konkreten Tätigkeit der Kinder dieser Gruppe (Gartenarbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten) nicht ausgeschlossen erschien, dass die Kinder selbst oder Dritte in Folge kindlichen Spiels und gruppendynamischer Prozesse gefährdet werden konnten.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war verblieben zumindest Restzweifel, ob die Erzieherinnen ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen waren. Gleichermaßen ist nicht festgestellt, ob eine – unterstellte – Aufsichtspflichtverletzung der Kindergärtnerinnen ursächlich für den Schaden des Klägers geworden ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass es den drei Kindern auch bei einer im Abstand von wenigen Minuten erfolgenden und damit hinreichenden Kontrolle durch die Zeugin hätte gelingen können, unbeobachtet Steine aufzusammeln, sich von der Gruppe für kurze Zeit zu entfernen und die Steine auf das Fahrzeug des Klägers zu werfen.

Damit ist vorliegend die Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht und die Ursächlichkeit einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden des Klägers von entscheidender Bedeutung. Fraglich ist insbesondere, ob die Beweislastregel des § 832 BGB im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB anwendbar ist. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:

Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung5 eine Anwendung des § 832 BGB und des dort geregelten Entschuldigungsbeweises bei einem Zusammentreffen mit einem Anspruch aus § 839 BGB abgelehnt6. Die Haftung des Beamten sei in § 839 BGB abschließend und selbständig in dem Sinn geregelt, dass neben diesen Vorschriften die Bestimmungen in §§ 823 ff BGB über die allgemeine Deliktshaftung keine Anwendung finden könnten7. Das gelte auch für die Bestimmungen in § 832 BGB, die nicht nur eine Beweisregel enthielten, sondern einen selbständigen Deliktstatbestand schafften. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass danach der beamtete Aufsichtspflichtige günstiger gestellt sei als der allgemeine Aufsichtspflichtige, der nach § 832 BGB den Entschuldigungsbeweis führen müsse. Eine solche Begünstigung von fahrlässig ihre Amtspflicht verletzenden Beamten sei aber auch sonst dem Gesetz nicht fremd, wie sich aus § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB ergebe. Andererseits könne eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn einer der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht sei. Soweit es sich um Ausübung öffentlicher Gewalt handele, komme dem Geschädigten überdies zugute, dass er sich an den Staat halten könne, statt an den möglicherweise nicht leistungsfähigen Beamten8.

Ergänzend wird angeführt, für eine analoge Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB fehle es an den Analogievoraussetzungen der Rechtsähnlichkeit und der planwidrigen Regelungslücke9. Einer Übertragung der Beweislastregel des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Amtshaftungsanspruch bedürfe es im Übrigen auch deshalb nicht, weil mit Hilfe der flexiblen, im Bereich des Amtshaftungsanspruchs bestehenden Instrumentarien der Beweiserleichterung etwaige Beweisschwierigkeiten bei einer möglichen Unbilligkeit interessengerecht gelöst werden könnten10.

Nach anderer Auffassung, der sich in der Vorinstanz auch das Oberlandesgericht Koblenz angeschlossen hat11, soll die in § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Beweislast auch bei öffentlichrechtlichen Aufsichtsverhältnissen Anwendung finden12. Es könne keinen Unterschied machen, ob eine bestehende Aufsichtspflicht sich als Amtspflicht darstelle oder nicht13. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zudem sowohl bei der Haftung für Tiere als auch bei der Haftung für den Zustand von Gebäuden die Beweislastregeln des § 833 Satz 2 BGB14 beziehungsweise des § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB15 im Rahmen des § 839 BGB entsprechend herangezogen. Ein plausibler Grund, warum für § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB etwas anderes gelten solle, sei nicht zu erkennen16. Auch die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB regele – wie § 836 BGB – nur einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, da auch sie der Verhinderung von Schäden an Rechtsgütern Dritter infolge einer „Verkehrseröffnung“ diene17. Zudem finde im Fall der Aufsichtspflicht die Beweislastumkehr ihren Grund darin, dass dem Geschädigten regelmäßig der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung ohne Einblick in die internen Vorgänge beim Verpflichteten nicht möglich sein werde18. Es entspreche dem Wesen der Aufsichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablege, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan habe19. Diese ratio greife unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht dem Pflichtigen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses oder als Amtspflicht obliege20. Der zur Begründung der Nichtanwendbarkeit der Beweislastregel des § 832 BGB herangezogene Verweis auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien des seine Amtspflicht verletzenden Organwalters (§ 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 BGB) trage nicht, weil diese sämtlich auf anderen Erwägungen beruhten als solchen, die für die Verteilung der Beweislast maßgeblich seien20. Auch lasse die Tatsache, dass der Kreis der Amtspflichten weiter reiche als das Verbot, die durch §§ 823 ff BGB geschützten Güter zu verletzen, keinen Schluss darauf zu, dass der Geschädigte auf anderem Gebiet21 schlechter zu stellen sei20. Schließlich habe das Argument, dem Geschädigten einer Amtspflichtverletzung stehe ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, in anderen Fällen der Beweislastumkehr die Rechtsprechung zu Recht nicht davon abgehalten, auch diese auf die haftende Körperschaft überzuleiten. Die Frage, wer hafte, habe mit der Frage, wer welche Haftungsvoraussetzungen darlegen und beweisen müsse, nichts zu tun20.

Der Bundesgerichtshof schließt sich – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung22 – der zuletzt genannten Auffassung an. Die Beweislastregel des § 832 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufsichtspflicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Die den Bediensteten einer Kindertagesstätte obliegende Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder ist, soweit sie der Vermeidung von Schäden Dritter dient, eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten, wie sie allgemein von der Grundnorm des § 823 BGB erfasst werden. Im Bereich der privatrechtlichen Haftung ist sie in § 832 BGB geregelt, der im Rahmen der §§ 823 ff BGB einen eigenständigen Haftungstatbestand bildet23. Zwar ist für eine unmittelbare Anwendung der deliktsrechtlichen Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB im Fall von Amtspflichtverletzungen grundsätzlich kein Raum, weil § 839 BGB insofern einen Sondertatbestand darstellt24. Dies bedeutet indes nicht, dass die besonderen Beweislastregeln der §§ 832, 833 Satz 2 und § 836 BGB im Rahmen der Amtshaftung keine Anwendung finden können. Verdrängt werden durch den Sondertatbestand des § 839 BGB lediglich die Haftungstatbestände der §§ 823 ff BGB als solche, nicht hingegen die in ihnen enthaltenen besonderen Beweislastregeln25.

Soweit demgegenüber in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.195426 die Nichtanwendbarkeit der in § 832 BGB enthaltenen Beweislastregel im Bereich der Amtshaftung angenommen wird, hält der Bundesgerichtshof hieran nicht mehr fest. Der dort zur Begründung herangezogene Normcharakter des § 832 BGB als selbständiger Deliktstatbestand ist für die Anwendbarkeit der in ihm zugleich enthaltenen Beweislastregel im Rahmen der Amtshaftung nicht von entscheidender Bedeutung. Insbesondere hat die Verdrängung des Haftungstatbestandes des § 832 BGB durch den Sondertatbestand des § 839 BGB nicht zwingend zur Folge, dass die in § 832 BGB enthaltenen Beweislastregel zu vernachlässigen wäre. Letztere ist hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit im Bereich der Amtshaftung vielmehr getrennt zu betrachten. Ein Grund, sie insoweit anders zu behandeln als die – ebenfalls eine Vermutung mit Möglichkeit des Entlastungsbeweises enthaltenden – Beweislastregeln des § 833 Satz 2 und des § 836 BGB, ist nicht erkennbar. Die Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB stellt auch nicht die grundsätzliche Ausgestaltung der gesetzlichen Amtshaftung als Haftung für Verschulden in Frage. Letzteres wird lediglich vermutet, nicht aber als Haftungsvoraussetzung derogiert.

Die Geltung der Beweislastregel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung ist sachlich gerechtfertigt. Für eine Haftung für eine vermutete Aufsichtspflichtverletzung sprechen dort dieselben Gründe wie im Bereich der privatrechtlichen Haftung27. Es entspricht dem Wesen der Aufsichtspflicht als einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Geschädigten, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat28. Dagegen ist dem Geschädigten der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung häufig nicht möglich, da er regelmäßig nicht weiß, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht im Einzelfall ergriffen beziehungsweise unterlassen wurden. Die sonst im Bereich der Amtshaftung bis hin zum Anscheinsbeweis geltenden Beweiserleichterungen helfen ihm insoweit nicht, da sie eine Amtspflichtverletzung – hier: eine Aufsichtspflichtverletzung – gerade voraussetzen29. Vor der Beweisnot, in die er geriete, wenn er eine Aufsichtspflichtverletzung der Erzieherinnen nachzuweisen hätte, vermag ihn daher nur die Vermutung gemäß § 832 BGB zu bewahren.

Gegen eine Anwendung der Beweislastregel des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung können schließlich nicht die in § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB bestimmten gesetzlichen Haftungsprivilegien des Amtsträgers angeführt werden. Sie weisen nach Inhalt und Grund keinen Zusammenhang mit der Beweislastregel des § 832 BGB auf30. Auch kann mit ihnen nicht eine generelle Haftungsprivilegierung des Amtsträgers gerechtfertigt werden unabhängig von deren Anwendungsbereich und sachlicher Berechtigung.

Nach alledem ist kein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Beweislast danach ersichtlich, ob die (im Übrigen inhaltsgleiche) Aufsichtspflicht dem Betreffenden als Amtspflicht oder als privatrechtliche Pflicht obliegt. Die in § 832 BGB enthaltene Beweislastregel ist gleichermaßen in beiden Konstellationen anwendbar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12

  1. BGH, Urteil vom 15.03.1954 – III ZR 333/52, BGHZ 13, 25[↩]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1954 – III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 26 zur Aufsichtspflicht beamteter Lehrer; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710; Staudinger/Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 24[↩]
  3. BGH, Urteile vom 10.07.1984 – VI ZR 273/82, NJW 1984, 2574, 2575; vom 07.07.1987 – VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430, 1431 und vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; OLG Düsseldorf aaO; Staudinger/Belling aaO Rn. 65 ff; Spindler in Beck OK [2012], BGB, § 832 Rn.19 ff[↩]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 51/08, VersR 2009, 788, 789 mwN; OLG Köln, MDR 1999, 997 f; OLG Düsseldorf aaO S. 711[↩]
  5. BGH, Urteil vom 15.03.1954 – III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 27 f[↩]
  6. so auch OLG Düsseldorf VersR 1996, 710; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 857, 858; OLG Hamburg, OLGR 1999, 190, 191; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2006 – 12 U 298/05, Juris Rn. 18 ff; Staudinger/Wöstmann [2013], BGB, § 839 Rn. 780; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 839 Rn. 6, 12; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 832 Rn. 3, § 839 Rn. 3; NKBGB/Katzenmeier, 2. Aufl. § 832 Rn. 6; Oberhardt, Die Aufsichtspflicht öffentlicher Einrichtungen nach § 832 BGB – im Spannungsfeld zur Amtshaftung, 2010, S. 291 ff[↩]
  7. so auch OLG Düsseldorf; OLG Karlsruhe, jew. aaO; zur methodischen Begründung vgl. Oberhardt aaO S. 311 ff[↩]
  8. BGH aaO[↩]
  9. Oberhardt aaO S. 315[↩]
  10. Oberhardt aaO S. 303 ff, 324[↩]
  11. OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 -1 U 1086/11[↩]
  12. OLG Köln MDR 1999, 997, 998; Marburger, VersR 1971, 777, 788; Mertens, MDR 1999, 998; Staudinger/Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 211; Soergel/Krause [2005], BGB, § 832 Rn.19; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 832 Rn. 3; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 832 Rn. 2; Ansgar Staudinger in HkBGB, 7. Aufl., § 832 Rn. 4; Geigel/Kapsa, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 20. Kap. Rn. 251; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 12 Rn. 13; so wohl auch Moritz in JurisPK [2012], BGB, § 832 Rn. 10 f[↩]
  13. so in einem vergleichbaren Fall OLG Köln aaO: „konkret also, ob die Steine vom Gelände eines städtischen Kindergartens oder eines Kindergartens in freier Trägerschaft geworfen wurden.“[↩]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1972 – III ZR 32/70, VersR 1972, 1047[↩]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1990 – III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501[↩]
  16. OLG Köln; Staudinger/Belling; Ansgar Staudinger; Mertens, jew. aaO; Marburger aaO S. 788[↩]
  17. Mertens aaO S. 998 f[↩]
  18. Staudinger/Belling aaO; Mertens aaO S. 999; Spindler; Moritz, jew. aaO; Marburger aaO S. 788[↩]
  19. Staudinger/Belling aaO[↩]
  20. Mertens aaO[↩][↩][↩][↩]
  21. beweismäßig[↩]
  22. BGH, Urteil vom 15.03.1954, aaO[↩]
  23. Staudinger/Belling aaO Rn. 2 mwN[↩]
  24. BGH, Urteil vom 05.04.1990 – III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501[↩]
  25. vgl. BGH, aaO, zur Anwendbarkeit von § 836 BGB; sowie Urteil vom 26.06.1972 – III ZR 32/70, VersR 1972, 1047, 1048, zur Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB[↩]
  26. BGH, Urteil vom 15.03.1954, aaO[↩]
  27. Mertens aaO S. 999[↩]
  28. Staudinger/Belling aaO Rn. 211 unter Hinweis auf Prot II 595[↩]
  29. vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 254/03, VersR 2005, 1079, 1082 f[↩]
  30. vgl. Mertens aaO[↩]