Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die unrichtigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer objektiv unrichtigen Bewilligungsentscheidung geführt haben.
Nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Das ist hier der Fall.
Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe enntschiedenen Fall hielt der Kläger zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags einen Geschäftsanteil an einer GmbH im Nennbetrag von 13.000 € und eine Darlehensforderung gegen diese Gesellschaft in Höhe von 26.429,04 €. Diese Vermögenswerte hat er in der dem Antrag beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wenig erwähnt wie seine Stellung als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die ihn jedenfalls zur Nutzung des Firmenfahrzeugs, eines Audi A6 3.0 TDI DPF quattro, berechtigte. Damit hat er seine Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 117 Abs. 2 ZPO verletzt. Diese Pflichtverletzung entfällt auch nicht deshalb, weil er zwischen Antragstellung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe die gesamte Beteiligung an der … GmbH veräußert, den Erlös zur Tilgung von Schulden verwendet und ergänzende Fragen des Gerichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beantwortet hat. Denn zum einen betrafen die nachträglichen Erhebungen des Landgerichts nicht die wahrheitswidrig verneinte Frage nach sonstigen Vermögenswerte, sondern die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, die Wohnkosten und den Besitz eines Kraftfahrzeugs. Zum anderen hat der Kläger die Veräußerung des Geschäftsanteils und der Darlehensforderung auch nicht von sich aus mitgeteilt. Bei der Beantwortung der gerichtlichen Nachfragen hat er sie sogar verschleiert, indem er angab, das von ihm genutzte Fahrzeug werde ihm leihweise „von dritter Seite zur Verfügung gestellt“.
Diese Darstellung war nicht nur falsch, sondern auch geeignet, die bei Offenlegung des wahren Sachverhalts zu erwartenden Fragen nach seiner Beteiligung an der Gesellschaft, den daraus resultierenden Einkünften und dem durch deren Veräußerung erzielten Erlös sowie nach der Herkunft der zur Bestreitung der Unterhaltungs- und Leasingkosten aufgewendeten Mittel zu vermeiden. Sie lässt deshalb zugleich auf den für eine absichtliche Falschangabe im Sinne von § 124 Nr. 2 ZPO erforderlichen Vorsatz schließen. Denn dafür genügt das Motiv, eine günstige Bewilligungsentscheidung herbeizuführen; deren Unrichtigkeit muss lediglich billigend in Kauf genommen werden. Es reicht also aus, dass der Antragsteller in dem Bewusstsein handelt, seine falschen Angaben könnten zu einer fehlerhaften Bewilligung führen, und dass er mit diesem Erfolg einverstanden ist1. Für den Beklagten wird ein solcher bedingter Vorsatz durch die ebenso falschen wie irreführenden Angaben über die Herkunft des Leasingfahrzeugs hinreichend belegt. Denn eine andere Erklärung für diese Falschangaben ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Dem Landgericht gegenüber hat der Beklagte lediglich geltend gemacht, er habe mit Schriftsatz vom 29.09.2010 darauf hingewiesen, dass er ein Firmenfahrzeug nutzen könne. Das trifft aber gerade in dem entscheidenden Punkt („Firmenfahrzeug“) nicht zu. Dass die irreführende Erklärung nicht von dem Beklagten persönlich, sondern von seinem Prozessbevollmächtigten abgegeben wurde, ist wegen der – auch für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden2 und deshalb im Rahmen von § 124 ZPO zu berücksichtigenden3 – Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO unerheblich.
Dass die unrichtigen Angaben des Beklagten zu einer objektiv unrichtigen Bewilligungsentscheidung geführt haben, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch das Oberlandesgeircht kann aufgrund der im Aufhebungsverfahren ermittelten Tatsachen nicht ausschließen, dass dem Beklagten auch dann ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, wenn er vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Aufhebung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt weder eine objektiv unrichtige Bewilligungsentscheidung noch die Ursächlichkeit der absichtlichen oder grob nachlässigen Falschangaben voraus.
Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich entschieden, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sachlich gerechtfertigten Umfang nicht dadurch verwirkt, dass er eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Prozesskostenhilfe nicht unverzüglich mitteilt4. In einer späteren Entscheidung zu § 124 Nr. 1 ZPO hat er dagegen ausdrücklich offen gelassen, ob bei jedem tatbestandsmäßigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angeordnet werden kann5. Nach der vereinzelt gebliebenen Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken6 kommt es in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse trotz der schuldhaften Falschangaben ausreichend sicher festgestellt werden können. Im Übrigen stehen sich zwei Ansichten gegenüber. Die eine hält § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO für eine kostenrechtliche Vorschrift, die lediglich verhindern soll, dass derjenige, der durch eigenes Verschulden unberechtigt in den Genuss von Prozesskostenhilfe gelangt ist, die dadurch geschaffenen Vorteile weiterhin für sich nutzen kann. Danach darf die Bewilligung nur aufgehoben werden, wenn und soweit die fehlerhaften Angaben ursächlich gewesen sind7. Nach der Gegenansicht hat § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionscharakter, so dass die Bewilligung allein aufgrund der absichtlichen oder grob nachlässigen Falschangaben insgesamt aufgehoben werden kann und nur im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatte8.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, weil sie nicht nur dem Wortlaut und der Systematik, sondern auch dem objektiven Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers entspricht.
Nach dem Wortlaut von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt die Aufhebung der Bewilligung nur objektiv unrichtige Angaben und ein qualifiziertes Verschulden des Antragstellers voraus. Die Ursächlichkeit dieser Angaben ist im Tatbestand der Vorschrift ebenso wenig erwähnt wie die Unrichtigkeit der Bewilligung. Nach § 124 Nr. 3 ZPO stellt letztere vielmehr einen eigenen verschuldensunabhängigen Aufhebungsgrund dar. Sie kann deshalb nicht zugleich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 124 Nr. 2 ZPO verstanden werden. Denn sonst hätte diese Vorschrift keinen eigenen Anwendungsbereich. Ihre Bedeutung würde sich vielmehr darin erschöpfen, dass die Aufhebung im Unterschied zu § 124 Nr. 3 ZPO nicht auf vier Jahre beschränkt ist. Das hätte aber ohne weiteres durch eine entsprechende Einschränkung der Befristung geregelt werden können. Eines eigenen Aufhebungsgrundes hätte es dazu nicht bedurft.
Die ausschließliche Anknüpfung an das Verschulden des Antragstellers und die gesonderte Regelung für die verschuldensunabhängige Korrektur unrichtiger Bewilligungen zeigen zugleich, dass § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionscharakter hat. Das wird durch den systematischen Kontext der Regelung bestätigt. Denn der nachträglich – durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 09.12.1986 (KostÄndG 1986)9 – eingefügte Aufhebungsgrund des § 124 Abs. 2 Alt. 2 ZPO sieht eine vergleichbare, von der tatsächlichen Bedürftigkeit unabhängige Sanktion für die Verletzung der gleichzeitig eingeführten Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vor, die der Gesetzgeber auch ausdrücklich als solche bezeichnet hat10. Dasselbe gilt für den Aufhebungsgrund des § 122 Nr. 4 ZPO, der ebenfalls nicht von den materiellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe abhängt, sondern eine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO darstellt11. Auch die Vorschrift des § 124 Nr. 1 ZPO hat zumindest insofern Sanktionscharakter, als sie die Aufhebung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf den Tatbestand des Vortäuschens und damit auf vorsätzliche Falschangaben beschränkt. Etwas anderes gilt nur für § 124 Nr. 3 ZPO, der lediglich auf eine verschuldensunabhängige Korrektur der Bewilligung zielt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung12 war dieser Aufhebungsgrund deshalb als eigener zweiter Absatz ausgestaltet und so auch systematisch von den im ersten Absatz geregelten Sanktionsvorschriften unterschieden. Diese Trennung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus redaktionellen Gründen aufgehoben, ohne dass damit eine sachliche Gleichstellung zum Ausdruck gebracht werden sollte13. Dass der Gesetzgeber den Aufhebungsgrund des heutigen § 124 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nicht auf die Berichtigung unberechtigter Bewilligungen beschränken wollte, sondern als Sanktion für die schuldhaft falschen Angaben des Antragstellers verstanden hat, ergibt sich auch aus dem in der Begründung des Gesetzentwurfs14 erwähnten Beispiel zur Ermessensausübung. Denn danach hat das Gericht eine rückwirkende Änderung der Zahlungsverpflichtungen, wie sie bei einer rein kostenrechtlichen Vorschrift ohne Sanktionscharakter stets geboten wäre, erst im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und nur bei weniger gravierenden Verstößen als milderes Mittel in Betracht zu ziehen.
Eine einschränkende Auslegung des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts15 verlangt Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Aufhebungsgrund des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO muss darum aber nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung auf materiell unrichtige Bewilligungen und dafür ursächliche Falschangaben beschränkt werden. Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine Sozialleistung, welche der bedürftigen Partei die Führung eines Prozesses nur dann ermöglichen soll, wenn ihr die dafür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen16. Der Gesetzgeber kann ihre Bewilligung deshalb von einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vorlage aller nötigen Belege abhängig machen17. Da das Gericht bei der summarischen Prüfung der Bedürftigkeit in besonderem Maß auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers angewiesen ist, besteht auch ein sachliches Bedürfnis, unrichtige Angaben effektiv zu sanktionieren. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO stellt insoweit keine überspannten Anforderungen, die den Zugang zu den Gerichten unverhältnismäßig erschweren würden18. Denn zum einen ist sie auf Vorsatz und grobe Nachlässigkeit beschränkt. Zum anderen stellt sie die Aufhebung der Bewilligung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, so dass auch Sonderfällen hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Das Landgericht hat das durch § 124 Nr. 2 ZPO eröffnete Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, so dass die Ermessensprüfung im Beschwerdeverfahren nachzuholen ist. Sie führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn zum einen hat der Beklagte seinen Geschäftsanteil, die Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen und seine Stellung als Geschäftsführer vorsätzlich verschwiegen und verschleiert. Von einem weniger gravierenden Verstoß, der eine mildere Sanktion ausreichend erscheinen ließe, kann deshalb auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Wert seiner Beteiligung auf den beurkundeten Kaufpreis von 3.000 EUR beschränkte. Zum anderen lässt sich aufgrund der vorsätzlichen Falschangaben nicht sicher feststellen, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich bedürftig war. Denn sie stellen auch sein entsprechendes Vorbringen im Aufhebungs- und Beschwerdeverfahren in Frage und die vorgelegten Nachweise genügen nicht, um diese Zweifel auszuräumen. Das gilt auch für die im Ausgangsverfahren vorgelegten Kontoauszüge für die Zeit vom 16.07.bis zum 1.10.2010. Sie weisen zwar keine regelmäßigen Einkünfte aus. Die Sollstände wurden aber mehrfach durch beträchtliche Bareinzahlungen unklarer Herkunft in Höhe von insgesamt 1.450 EUR ausgeglichen, was die Vermutung nahelegt, dass der Beklagte über Einkünfte verfügte, die er nicht über das Konto abwickelte.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2012 – 9 W 72/11
- vgl. nur OLG Braunschweig, OLGR 2005, 373 [↩]
- vgl. BGH, NJW 2001, 2720, 2721[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2000, X ZR 119/99; OLG Köln, OLGR 2003, 315, 316[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.03.1984, IVb ZB 114/83[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.12.2000, X ZR 119/99[↩]
- OLGR 2007, 958, 959 f.[↩]
- OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1170 f.; OLG Brandenburg [12. Zivilsenat], Rpfleger 2001, 503 f.; OLG Brandenburg [9. Zivilsenat], OLGR 2005, 930 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 296 f. und MDR 1991, 791 sowie OLG Koblenz, OLGR 2005, 887 f.; ebenso Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 124 Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 124 Rdn. 3 und 11; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 124 Rdn. 5 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 124 Rdn. 5; Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 124 Rdn. 37; BeckOK-ZPO/Kratz, § 124 Rdn.19; HkZPO/Pukall, 2. Aufl., § 124 Rdn. 3 und Thomas/Putz/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 124 Rdn. 3[↩]
- OLG Bamberg, FamRZ 1989, 1204; OLG Brandenburg [15. Zivilsenat], NJ 2007, 25; OLG Braunschweig, OLGR 2005, 373, 374 f.; OLG Hamm, RPfleger 1986, 238 sowie OLG Köln, FamRZ 1987, 1169 und 1988, 740; ebenso Wiecorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 124 Rdn. 9[↩]
- BGBl. I 1986, 2326[↩]
- vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 10/3054, S, 22[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2006, 196, 197[↩]
- BT-Drs. 8/3068, S. 7[↩]
- vgl. BT-Drs. 8/3694, S. 6 und 22[↩]
- BT-Drs. 10/3054, S, 22[↩]
- vgl. nur NJW 2009, 209 f. m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 1985, 1767, 1768[↩]
- vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 334, 335[↩]
- vgl. dazu BVerfG, a.a.O.[↩]
Bildnachweis:
- LG Leipzig: lapping











