Aus der Verwahrung der Staatsanwaltschaft verschwunden…

Kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei einem verschwundenen Gemälde um ein Original handelt und nicht um einen wertlosen Nachdruck, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Aus der Verwahrung der Staatsanwaltschaft verschwunden…

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm eine Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. Der aus Kroatien stammende Kläger hat vom beklagten Land 32.000.000 Euro Schadensersatz für einen verschwundenen „Renoir“ verlangt. Im Januar 2004 reiste der Kläger mit einem Bild, tituliert als „Enfant mangeant un fruit“ bzw. in Deutsch als „Mädchen mit einer Orange“, von Kroatien nach Deutschland. Zu dem Bild behauptet der Kläger, es stamme vom Maler Pierre Auguste Renoir und habe einen Wert von 32.000.000 Euro.

Im Rahmen eines wegen Betrugsverdachts von der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens wurde das Bild am 7. April 2004 beschlagnahmt und in der Folgezeit als Asservat verwahrt. Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter Kunsthistoriker kam nach einem im April 2005 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, das Bild sei eine Reproduktion und kein Originalwerk von Renoir. Im Juli 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Essen fest, dass das beschlagnahmte Bild nicht mehr auffindbar war. Nach dem Abschluss des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens gab die Staatsanwaltschaft das Bild frei, ohne es zurückgeben zu können. Die Schadensersatzklage hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 14. Oktober 2011 abgewiesen mit der Begründung, es könne dahinstehen, ob das Verschwinden des Bildes dem beklagten Land als schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das beschlagnahmte Bild ein wertloser Nachdruck des Werkes von Renoir gewesen, so dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt.

Auch nach der ergänzenden Vernehmung von Zeugen hat das Oberlandesgericht Hamm nicht feststellen können, dass das kurz nach der Beschlagnahme im Mai 2004 von einem Kunsthistoriker untersuchte Bild keinen Prägestempel hatte und deshalb nicht mit demjenigen Exemplar identisch war, welches im April 2005 begutachtet worden ist. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens war das untersuchte Bild ein wertloser Nachdruck des Werkes von Renoir. Es trug den als „Ganymed Trockenstempel“ bezeichneten Prägestempel, der es als einen von der im Jahre 1916 gegründeten Marées – Gesellschaft herausgegebenen Nachdruck kennzeichnete.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 6. März 2013 – I-11 U 114/11