Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten Wohnungseigentümer findet im Gesetz keine Stütze.
§ 100 Abs. 4 ZPO ist im Beschlussmängelprozess weder direkt1 noch – mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke – analog2 anwendbar3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2015 – V ZR 76/14










