Die Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.

Die Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück

Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann1. Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen2. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen3 von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.

Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“)4. In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können5.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit6 oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus7, von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage8, aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.

Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen9, dass den Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zustand. Ihr Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfassten die von den Klägern installierten Kameras ausschließlich deren eigenes Grundstück, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, sind nicht festgestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09

  1. BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, VersR 1995, 841 ff.[]
  2. vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, a.a.O.; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.[]
  4. vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30.12.2005 – 16 C 1642/05[]
  5. vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.[]
  6. vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827[]
  7. vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO; Horst, NZM 2000, 937, 940[]
  8. vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.[]
  9. LG Potsdam, Urteil vom 22.04.2009 – 13 S 9/09[]

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