Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis1. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden2. Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen3. Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung4. Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen5.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden6. Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten7. Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Den berechtigten Belangen des in seiner Ehre Betroffenen ist durch die Bestimmung des § 164 StGB (falsche Verdächtigung), die Kostenregelung in § 469 StPO für den Fall einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige sowie die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist dagegen in aller Regel kein Raum8.
Diese Grundsätze sind auf Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung zu übertragen, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden. Auch für solche Klagen besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden9. Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist. Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist10. Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten11. In entsprechender Weise führte es zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden12. Soweit dem BGH-Urteil vom 10. Juni 198613 insoweit etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichthof in dem hier entschieden Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die Recht verneint:
Die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens und waren dazu bestimmt und geeignet, den Standpunkt der Klägerin darzulegen und zu rechtfertigen. Nachdem der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch genommen hatte, musste er in Kauf nehmen, dass die näheren Umstände des plötzlichen Ablebens seiner Ehefrau eingehend erörtert werden. Die Klägerin war in diesem Zusammenhang grundsätzlich berechtigt, im Prozess all das vorzutragen, was ihr für die Entscheidung über die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. erheblich erschien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelte, die geeignet waren, sich abträglich auf das Ansehen des Beklagten auszuwirken.
Auf die Frage, ob der Beweis ihres Vorbringens möglich oder von Anfang an ausgeschlossen erschien, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an14. Es ist die ureigenste Aufgabe des mit dem Vorprozess befassten Gerichts, die ihm zur Rechtfertigung des Klagebegehrens und zur Rechtsverteidigung unterbreiteten Tatsachen zu prüfen und ihren Wahrheitsgehalt im Falle des Bestreitens durch eine Beweisaufnahme zu klären. Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen15. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn das beanstandete Vorbringen – wie im Streitfall – eine schwere Straftat zum Gegenstand hat und die Staatsanwaltschaft ein wegen des Verdachts dieser Straftat eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt hat. Denn eine derartige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilprozess. Vielmehr haben die Zivilgerichte grundsätzlich selbständig und aufgrund freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) über die Voraussetzungen des vor ihnen geltend gemachten Anspruchs zu befinden. Sie sind in der Regel selbst an Feststellungen in einem Strafurteil nicht gebunden16. Dies gilt umso mehr für Feststellungen in einer Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Denn ihr kommt keinerlei Rechtskraftwirkung zu; das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden17. Die Unschuldsvermutung wird hierdurch nicht verletzt.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in Hinblick auf die – den Grundsatz freier richterlicher Überzeugungsbildung einschränkende und über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte18 – Beweisregel des § 190 Satz 2 StGB geboten. Ihre Anwendbarkeit scheitert in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden ist, schon daran, dass der Beschuldigte vor der inkriminierten Behauptung nicht – wie in der Bestimmung vorausgesetzt – vom Vorwurf der Tatbegehung freigesprochen worden ist. Abgesehen davon kommt diese Beweisregel im Zivilverfahren nur im Rahmen von Klagen wegen Ehrverletzung, nicht hingegen im Deckungsprozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung19.
Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten20. Denn eine derartige Fallkonstellation ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Die Klägerin hatte keine eigene Kenntnis von den Umständen des Ablebens der Ehefrau des Beklagten. Zur Begründung ihres Vorwurfs, der Beklagte habe den Tod seiner Frau vorsätzlich herbeigeführt, hatte sie eine Reihe von Verdachtsmomenten vorgetragen, die das Landgericht als zur Überzeugungsbildung ausreichend angesehen hatte.
Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine Schmähung dar21. Im Vordergrund des Vorbringens der Klägerin stand ersichtlich die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag, und nicht die Diffamierung der Person des Beklagten.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zutreffend verneint, als die Klage auf das „Initiieren“ und „In-Gang-Halten“ des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Klägerin gestützt ist. Insoweit hat die Klägerin von ihrem staatsbürgerlichen Recht Gebrauch gemacht, den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht einer Straftat mitzuteilen. Dass die Klägerin hierbei wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufgestellt oder Äußerungen gemacht hätte, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem von ihr verfolgten berechtigten Anliegen stehen22, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11
- BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 09.04.1987 – I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 – Gegenangriff[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.12.1991 – VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.11.1961 – VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16[↩]
- BGH, Urteile vom 14.11.1961 – VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1961 – VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.11.1961 – VI ZR 89/59, aaO; vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, aaO; BVerfGE 74, 257, 262; Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.11.1963 – VI ZR 216/62, MDR 1964, 136; vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, aaO; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. C 138; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anh. § 12 Rn.191 f.; Helle, GRUR 1982, 207, 215 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841 mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 257, 263; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, aaO unter 5.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1951 – IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 69 f.; vom 22.09.1982 – IVb ZR 576/80, BGHZ 85, 32, 36 ff.; vom 26.01.1989 – X ZR 100/87[↩]
- vgl. RGSt 67, 315, 316; MeyerGoßner, StPO, 52. Aufl., § 170 Rn. 9; Karlsruher Kommentar/Schmid, StPO, 6. Aufl., § 170 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 216 – Wehrmachtsoffizier; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 190 Rn. 4; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 190 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, aaO S. 216 – Wehrmachtsoffizier[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.11.1961 – VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, Rn. 18[↩]
- vgl. zum Begriff der Schmähung: BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, aaO Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04[↩]











