Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG hindert das Gericht nicht, die Nichterhebung von Kosten insoweit nicht zu beschließen, als solche bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären.
Von der Nichterhebung der Kosten sind diejenigen auszunehmen, die auch bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht entstanden wären.
Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ordnet nur die Nichterhebung der durch unrichtige Sachbehandlung verursachten Kosten an, schließt jedoch die Erhebung von Kosten, die bei richtigem Verhalten des Gerichts unweigerlich entstanden wären, nicht aus. Es kann nicht Zweck der Bestimmung sein, die Gemeinschaft der Bürger nicht nur für die entstandenen, sondern auch die unvermeidbaren Kosten anstelle der Prozessparteien einstehen zu lassen, nur weil das Gericht die Sache falsch behandelt hat. Dann zögen die Parteien aus dem Fehler des Gerichts einen durch nichts gerechtfertigten Vorteil zu Lasten der Allgemeinheit1.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 6 W 225/14
- vgl. auch: Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rn. 42[↩]










