Wird in einer Gerichtsstandsklausel dem Verwender die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders benachteiligt den kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen1.
Selbst wenn die vereinbarte Wahl des (weiteren) Gerichtsstands „Berlin“ unwirksam wäre, würde dies nicht zu Unwirksamkeit der gesamten Klausel, sondern nur zu Unwirksamkeit dieses Regelungsteils führen.
Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 307 BGB verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrecht erhalten werden. Lässt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich2. Demgemäß hat der BGH etwa entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Pflicht des Mieters zur Tragung von Nebenkosten gemäß einem Fallgruppenkatalog selbstständige Regelungsteile enthält, die Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfungen sind3. Er hat ferner entschieden, dass eine Klausel des Kfz-Leasinggebers, die dem Leasingnehmer die „Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs“ zuweist, jeweils der getrennten Wirksamkeitsprüfung unterliegende Regelungsteile beinhaltet4. Der Umstand, dass sich die Gefahrabwälzung für die Fälle des Untergangs und der erheblichen Beschädigung als unwirksam nach § 307 BGB erweist, führt daher nicht zur Gesamtnichtigkeit mit der Folge, dass es bei der Gefahrzuweisung an den Leasingnehmer für den Verlust des Fahrzeugs infolge Diebstahls bleibt5.
Dies zugrunde gelegt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils der Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich geboten. Sprachlich verbleibt nach Streichung des unwirksamen Regelungsteils ein aus sich heraus verständlicher und sinnvoller Klauselrest. Durch Streichung des Wortes „Berlin“ (ggf. auch „Stuttgart“) hat die Klägerin dann nur noch die Wahl zwischen den Gerichtsständen Mannheim (ggf. auch Stuttgart) und dem Sitz der Beklagten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 – 8 U 208/13











