Der Einwand, die Antragstellerin habe durch das Erwirken von gleichlautenden und auf identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Gegendarstellungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien1. Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet2. Diese Frage kann indes offen bleiben.
Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot3. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind4.
So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat5. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind6.
Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, erweist sich das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich. Danach hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen wegen der identischen Berichterstattung in der OnlineAusgabe der B. einerseits und der Printausgabe der B. a. S. andererseits mit jeweils gleichlautenden Schreiben vom 15.06.2010 und anschließend mit jeweils gleichlautenden Verfügungsanträgen beim Landgericht Berlin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch genommen. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichgerichteten Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der OnlineVeröffentlichung einerseits und in dem Printmedium andererseits sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere vermag der Umstand, dass sich die jeweiligen Ansprüche aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ergeben, eine getrennte Rechtsverfolgung nicht zu rechtfertigen. Die Notwendigkeit der Prüfung verschiedener, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichender Anspruchsgrundlagen steht einer einheitlichen Bearbeitung und verfahrensrechtlichen Zusammenfassung der Ansprüche durch den Anwalt nicht entgegen7. Auch begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – VI ZB 68/11 und VI ZB 70/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2010 – V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012) [↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.11.2011 – XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26.04.2005 – X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27.03.2003 – V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 04.02.2003 – XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012), jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 10.05.2007 – V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19.12.2001 – VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 31.08.2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KGReport 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428; OLG München, OLGReport 2001, 105; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, AfP 2011, 184[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KGReport 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLGReport 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428[↩]
- vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428; OLG München, OLGReport 2001, 105 f.; KG, KGReport 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012) [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005 – I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, Rn. 21[↩]











