Gewährleistung – elektive Anspruchskonkurrenz und die Verjährung

Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen1.

Gewährleistung – elektive Anspruchskonkurrenz und die Verjährung

Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen2.

Der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB3.

Die mit der Erhebung der Klage auf Teilrückzahlung des Kaufpreises gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Verjährungshemmung beschränkt sich allein auf den (damals) verfolgten Anspruch aus Minderung. Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden4. Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird5.

Danach betrifft der von der Käuferin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Käuferin nicht bereits – im Wege eines Hilfsantrags – zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19.02.2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage6. Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag (nunmehr Zahlung des gesamten Kaufpreises) als auch der Anspruchsgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprünglichem Kaufgeschäft) geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt7.

Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Käuferin geltend gemachten, auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Rückzahlungsbegehrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte daher nur durch die spätere Klageänderung eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen.

Allerdings erstreckt § 213 BGB die – gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den gerichtlich zunächst geltend gemachten Minderungsanspruch beschränkte – Hemmung der Verjährung in ihren Wirkungen auch auf die später von der Käuferin verfolgten Rückgewähransprüche wegen Rücktritts.

§ 213 BGB dehnt die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen (§§ 203 ff. BGB) auch auf Ansprüche aus, „die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind“. Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Voraussetzungen die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung auch auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Dementsprechend greift die Vorschrift des § 213 BGB in diesen Fällen immer dann ein, wenn die Verjährung von Ansprüchen in Frage steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten prozessualen Anspruch unterscheiden8.

Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist auch dann eröffnet, wenn der Käufer – wie hier die Käuferin – von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift. Das Oberlandesgericht Düsseldorf9 will den Anwendungsbereich des § 213 BGB allein auf Fälle beschränken, in denen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch nicht oder nicht wirksam ausgeübt hat. Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe „Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch […] gegeben sind“ dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erhebung der Minderungsklage) gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Einschränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede davon, dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche.

Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BGB und die mit dieser Regelung verfolgten, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf angenommenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 213 BGB entgegen.

Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) zum Vorbild genommen10. Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten11. Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet12.

Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere – oder die anderen – ausschließt13. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen14. Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen15.

Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Dagegen hindert es die Wirkungserstreckung des § 213 BGB – anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf meint – nicht, wenn eine an sich gegebene Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Gläubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich eines – wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen – Anspruchs ergriffen hat.

Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den Gesetzesmaterialien mehrfach ausgeführt wird, mit der erstgenannten Alternative des § 213 BGB („Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch gegeben sind“) seien solche Ansprüche gemeint, „die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind“16. Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 BGB ist also allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Ansprüchen eröffnet. Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzgebers nur unzureichend vor den Auswirkungen eines Fehlgriffs bewahrt würde. Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer verjährungshemmenden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde die Wirkungserstreckung des § 213 Alt. 1 BGB einem Gläubiger nicht (mehr) zugutekommen, der – wie hier die Käuferin – sich nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr – noch fehlerfrei – die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs geschaffen (hier: Rückzahlungsanspruch infolge wirksamen Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB) und erst danach eine Fehlentscheidung getroffen hat, indem er hinsichtlich eines anderen – infolge des Verbrauchs seines Wahlrechts nicht mehr realisierbaren – Anspruchs (hier: Rückzahlungsklage wegen Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB) verjährungshemmende Schritte unternommen hat. Es sind aber keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass ein Gläubiger, dem ein Fehlgriff nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs, sondern erst bei der Ergreifung verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist, schlechter gestellt sein soll als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlentscheidung getroffen hat.

Zum anderen würde der vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingenommene Rechtsstandpunkt – was dieses letztlich auch erkennt – dazu führen, dass mit der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen verbunden wäre. Das Oberlandesgericht Düsseldorf schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich des § 213 BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF deutlich ein. Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war17, während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Käufers/Bestellers entfällt. Eine solche Schlechterstellung des Käufers/Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibehaltung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden generellen Vorschrift zu erheben18.

Dementsprechend wird in der Rechtsprechung (abgesehen vom Oberlandesgericht Düsseldorf19) und im Schrifttum – soweit ersichtlich – einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 BGB angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in §§ 437, 634 BGB aufgeführten kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen, erfasst werden20.

Für eine Verschlechterung der Rechtspositionen des Käufers und des Bestellers einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch kein Anlass. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat aus dem Umstand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht Gestaltungsrechte darstellen, die im Falle der wirksamen Ausübung eines dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers und des Bestellers entfallen lassen, unzutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich resultierende Unanwendbarkeit des § 213 Alt. 1 BGB gezogen. Dabei hat es verkannt, dass Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 440, 323 BGB) in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte – anders als die nach altem Schuldrecht als Ansprüche ausgestaltete Minderung und Wandelung (§§ 462, 465, 477, 634, 639 Abs. 1 BGB aF) – überhaupt nicht der Verjährung unterworfen sind. Die verjährungsrechtliche Regelung des § 213 BGB kann sich daher nicht auf die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden – von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten – Ansprüche beziehen.

Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und deswegen die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind, die – nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften einzustufenden21 – Sonderregelungen der § 438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen. Diese sehen vor, dass die Ausübung der genannten Gestaltungsrechte unwirksam ist, wenn der hypothetische (Nach)erfüllungsanspruch verjährt wäre22. Dagegen sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterworfen23.

Die Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des § 213 BGB, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. Verjährbare Ansprüche im Sinne des § 213 Alt. 1 BGB können damit neben den in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB aufgeführten Ansprüchen nur die durch Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) begründbaren – und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten – Rückzahlungsansprüche (§§ 346 ff., § 441 Abs. 4 BGB) darstellen. Diese Zusammenhänge hat der Gesetzgeber auch erkannt und in der Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfener Fragen zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkungserstreckung des § 213 BGB im Falle des § 437 Nr. 2 BGB nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an sich gelten soll, sondern nur für die aus ihrer Ausübung resultierenden Ansprüche auf (teilweise oder vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises24.

Nach alledem hat die Käuferin durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurückwirkende Erhebung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewähransprüche gehemmt. Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Minderungsklage, der mit dem – gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19.02.2013 erfolgten – Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde25. Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eine – noch andauernde – Hemmung der Verjährung ein.

Anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf meint, erstreckte sich die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB nicht nur auf den ursprünglich eingeklagten Betrag von 15.000 €, sondern auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten Rückgewähransprüche. Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung des § 477 Abs. 3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden26. Dementsprechend hat er entschieden, dass eine Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 BGB aF über die Höhe des eingeklagten Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in § 638 BGB aF genannten Ansprüche unterbreche27.

Für die Bestimmung des § 213 BGB, die die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhebt, gilt Entsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer Verjährungshemmung nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des § 213 BGB, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF gewährleisteten Niveau zurückbleiben sollte28, weitgehend leer. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch ausgeführt, § 213 BGB solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozessualen Anspruchs durch „Änderung des Antrags“, also durch eine Erweiterung des Klagebegehrens, überschritten wird18. Die Wirkungserstreckung des § 213 BGB ist daher nicht auf den Umfang der erhobenen Klage beschränkt29.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 08.12 2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49[]
  2. Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10.01.1972 – VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18.03.1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37[]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15; Beschluss vom 01.06.2010 – VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 30; jeweils mwN[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 01.06.2010 – VI ZR 346/08, aaO; vom 08.03.2012 – IX ZA 33/11 2; jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 – V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung][]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 – V ZR 48/89, aaO[]
  8. vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121 aE; Münch-KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 213 Rn. 1[]
  9. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2014 – I-22 U 151/13[]
  10. BT-Drs. 14/6040, S. 91, 121[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1963 – VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN[]
  12. BT-Drs. 14/6040, S. 121; BGH, Urteil vom 08.12 2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb.2014, § 213 Rn. 1[]
  13. Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteil vom 08.12 2009 – XI ZR 181/08, aaO; BAG, aaO Rn. 34[]
  14. vgl. BT-Drs. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46[]
  15. BT-Drs. 14/6040, S. 121; BAG, aaO[]
  16. BT-Drs. 14/6040, S. 121; 14/6857, S. 10[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 – V ZR 48/89, aaO unter 1 c[]
  18. vgl. BT-Drs. 14/6040, aaO[][]
  19. OLG Düsseldorf, a.a.O.[]
  20. BGH, Urteil vom 08.12 2009 – XI ZR 181/08, aaO mwN [für § 634 BGB]; OLG München, ZGS 2007, 80; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2006 – 7c C 31/06 4; Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 213 Rn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 213 Rn. 4; BeckOK-BGB/Henrich, Stand 1.02.2015, § 213 Rn. 4; Münch-KommBGB/Grothe, aaO Rn. 4; Soegel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 5[]
  21. BGH, Urteil vom 08.12 2009 – XI ZR 181/08, aaO Rn. 40[]
  22. BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, aaO Rn. 34[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, aaO Rn. 35 ff.[]
  24. BT-Drs. 14/6040, aaO[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 – V ZR 48/89, aaO unter 1 a[]
  26. BGH, Urteil vom 22.05.1963 – VIII ZR 49/62, aaO; BGH, Urteile vom 10.01.1972 – VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39 f.; vom 18.03.1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147[]
  27. BGH, Urteile vom 18.03.1976 – VII ZR 35/75, aaO; vom 10.01.1972 – VII ZR 132/70, aaO, S. 39[]
  28. vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 121[]
  29. so auch Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 5; aA Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2[]

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