Hinweispflicht und fair play

Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnahme der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt.

Hinweispflicht und fair play

Das Gericht, so entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss, hat, indem es die mündliche Verhandlung trotz des erst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den Vortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht Nürnberg den Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags erst in der mündlichen Verhandlung erteilt. Das war nach § 139 Abs. 4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung nicht sogleich geschlossen werden durfte1. Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, als der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die Haftung auch aus einer anderen Anspruchsgrundlage geltend mache und welche Einzelforderungen er insoweit einklage.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2009 – II ZR 99/08

  1. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 – II ZR 10/05, WM 2006, 2328[]