Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Anfechtungsanspruch; und vom Anfechtungsgegner nicht vorträgt, gesteht diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu.
Ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt1. Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen2.
Grundsätzlich können auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein3.
Der Verjährungsbeginn als solcher kann mithin als eine reine Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Geständnisses sein, sondern nur die Tatsachen, aus denen sich der Verjährungsbeginn herleitet. Insbesondere kann ein Gläubiger zugestehen, Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner zu einem bestimmten Zeitpunkt erlangt zu haben. In diesem Sinne kann seine Erklärung, die Verjährung habe zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen, verstanden werden.
Ob der Insolvenzverwalter in diesem Sinne ein Geständnis gemäß § 288 Abs. 1, § 289 Abs. 2 ZPO abgegeben hat, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar4. Die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts5.
Als derjenige, dem die Einrede der Verjährung zugutekommt, ist der Beklagte für die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darzutun. Er muss also Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass der zunächst bestellte Insolvenzverwalter von dem Anfechtungsanspruch bis Ende des Jahres 2007 erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Allerdings obliegt es dem Insolvenzverwalter, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Er hat deswegen die Umstände darzulegen, die ihn an der Erkenntnis gehindert haben, dass ihm ein Anspruch zusteht. Gleiches gilt für das, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs getan hat6.
Da in der ersten Instanz eine etwaige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Amtsvorgängers des Insolvenzverwalters von den Parteien nicht angesprochen worden ist, kann die klägerische Einlassung nicht so ausgelegt werden, dieser habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Amtsvorgängers zugestanden. Den Beginn der Verjährung als reine Rechtsfrage konnte der Insolvenzverwalter nicht gestehen und hat er auch nicht gestanden. Insoweit hat er lediglich Rechtsausführungen gehalten, wobei diesen eine zu seinen Ungunsten erkennbar rechtsirrige Rechtsauffassung vom Verjährungsbeginn zugrunde lag.
Wer sich in seinem Vortrag erkennbar über die Voraussetzungen der Verjährung irrt, deswegen eine Tatbestandsvoraussetzung ersichtlich übersieht und zu dieser nicht vorträgt, ist nicht einverstanden damit, dass diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung zu seinem Nachteil zur Urteilsgrundlage gemacht wird.
Da der Insolvenzverwalter zum Verjährungsbeginn kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO abgegeben hat, durfte das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen. Auch hätte es den Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte schon das Landgericht gemäß § 296a, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verhandlung wiedereröffnen müssen, nachdem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals zu einem Gesichtspunkt vorgetragen worden ist, den die Parteien bis dahin übersehen hatten. Deswegen hätte das Berufungsgericht den neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.
Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13
- MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 288 Rn. 5[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2003 – XII ZR 100/00, WM 2004, 544, 545; vom 18.06.2007 – II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16; vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2003, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550, 2551[↩]
- BGH, Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 42[↩]











