Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist1.
Legt der Prozessbevollmächtigte die Umstände, welche noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vollständig hätten vorgetragen werden müssen, erst mit einem weiterem Schriftsatz nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist dar, lag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die erforderliche geschlossene Darstellung der tatsächlichen Abläufe, die die Umstände des Versäumnisses vollständig erklärte und dem Gericht eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung aus sich heraus ermöglichte, nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2015 – XII ZB 257/15
- vgl. BGH Beschlüsse vom 10.01.2013 – I ZB 76/11 – AnwBl 2013, 233 Rn. 7; und vom 03.07.2008 – IX ZB 169/07 , NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN[↩]











