Zurückweisung eines Befangenheitsantrags – und die Gehörsrüge

Eine Gehörsrüge gemäß § 78 a ArbGG gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches ist nur dann wirksam erhoben, wenn über die Einlegung des Rechtsbehelfs hinaus zugleich mitgeteilt wird, welche konkreten Sachausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden sein sollen.

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags – und die Gehörsrüge

§ 78 a Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass nur gerügt werden kann, das Gericht habe den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur beurteilen, wenn die Partei zugleich mitteilt, welche Sachausführungen verfahrenswidrig übergangen worden sein sollen.

Dementsprechend bestimmt § 78 a Abs. 2 Satz 5 ArbGG, dass die Gehörsrüge das Vorliegen der in § 78 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Voraussetzungen darlegen muss. Hierzu müssen die Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt.

Die Vorschrift des § 78 a Abs. 2 Satz 5 ArbGG ähnelt damit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt, dass die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird.

Vergleichbar ist auch die Vorschrift des § 551 Abs. 3 Nr. 2. lit. b ZPO, der die Bezeichnung der Tatsachen verlangt, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ist auch eine Gehörsrüge nach § 78 a ArbGG nur dann wirksam erhoben, wenn über die Einlegung des Rechtsbehelfs hinaus zugleich mitgeteilt wird, welche konkreten Sachausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden sein sollen1.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 Sa 944/14

  1. vgl. OLG Koblenz, 31.03.2008 – 5 U 914/07 – Rn 11 ff. zu § 321 a ZPO[]